Beinhaltet die vom Dienstherrn angeordnete Versetzung von Beamten sogenannte Ermessensfehler, so ist diese unzulässig. In einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofes sahen die Richter die Anführung der Versetzungsgründe als fehlerhaft an, obwohl nur einer der angeführten Gründe unzutreffend war.
Dienstliche Gründe der Versetzung
Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Beamtin der Deutschen Telekom AG erfolgreich gegen eine vom Dienstherrn verfügte Versetzung geklagt. Grundsätzlich ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne die Zustimmung des Beamten möglich. Die Rechtsvorschriften ergeben sich aus dem § 28 des Bundesbeamtengesetzes. Dienstliche Voraussetzungen der Versetzung sind beispielsweise das Ziel dem Beamten eine „amtsangemessene“ Beschäftigung zu gewährleisten oder personalwirtschaftliche Belange.
In dem angeführten Prozess hatte die Deutsche Telekom AG sich als Dienstherr auf mehrere Gründe zur Versetzung der Beamtin berufen. Die Klägerin war in Darmstadt als „Senior Referentin“ im Projektmanagement für den Bereich „Business Projects“ tätig und sollte zur „Telekom Placement Services“ nach Köln versetzt werden. In der Begründung führte die Telekom AG den Anspruch der Beamtin auf amtsangemessene Beschäftigung an und verwies auf die freie Stelle in Köln, welche zu besetzen sei, um dort anfallende Arbeiten geregelt zu erledigen. Eine alternative Wahlmöglichkeit an freien Stellen anderenorts hätte für die Beamtin nicht zur Verfügung gestanden.
Ermessungsentscheidung fehlerhaft
Da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt, eine Bewerbung zu einer aktuellen Stellenausschreibung im Bereich „Telekom Placement Services“ mit dem Beschäftigungsstandort Darmstadt abgegeben hatte und das Gericht diese Stelle als vergleichbar mit der Beschäftigungsposition in Köln ansah, definierten die Richter hieraus eine vorhandene Alternative zur vom Dienstherren angeordneten Versetzungsstelle. Besteht einer der maßgeblichen Gründe der Versetzungsverfügung im Sinne des ausgeübten Ermessens durch den Dienstherren nicht, so ist nach Auffassung des Gerichts, die Ermessungsentscheidung als fehlerhaft zu werten, auch dann, wenn andere dienstliche Gründe für die Versetzung weiter bestehen.