Zuletzt aktualisiert am 29.08.2024 um 20:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Anfang September entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem grundsätzlichen Urteil, dass auch innerhalb befristeter Arbeitsverhältnisse die Zuordnung in Stufen nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) hinsichtlich einer „einschlägigen“ Berufserfahrung berücksichtigungsfähig ist. Die Wirksamkeit ist auch dann gegeben, wenn es zwischen den jeweiligen befristeten Arbeitsverhältnissen kurze Unterbrechungen gibt.
Klage einer Erzieherin
Im Juli 2016 brachte die Klägerin, eine städtisch angestellte Erzieherin, ihren Fall vor das zuständige Arbeitsgericht. Vom Sommer 1996 bis zum Jahr 2008 war diese innerhalb befristeter Arbeitsverträge, aber nur mit kurzen, zeitlichen Unterbrechungen an einer Kindertagesstätte tätig. Seit dem August 2008 besteht mit der beklagten Stadt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Die vertragliche Übernahme in den Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA), in Verbindung mit dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD), erfolgte ohne die nach § 16 TVöD entsprechende Zuordnung der Stufe.
Eine vollständige Berücksichtigung der sogenannten „einschlägigen“ Berufserfahrung der Erzieherin, erworben durch die befristeten Beschäftigungsverhältnisse bei der beklagten Stadt, erfolgte nicht. Die Erzieherin klagte, da sie die Auffassung vertrat, ihr stünde ab dem März 2015 eine Vergütung nach Stufe 6 der entsprechenden Besoldungsgruppe zu. Das zuständige Arbeitsgericht gab zunächst dem Feststellungsantrag statt und nach erfolgter Berufung, entschied das Landesarbeitsgericht im Juli 2016, die Klägerin der Stufe 4 zuzuordnen. Die weitergehenden Sachverhalte der Klage wurden abgewiesen. Die Erzieherin ging in Revision vor das Bundesarbeitsgericht.
Revisionsklage brachte Erfolg
Nachdem die vorhergehenden Instanzen sich in der Rechtssprechung uneinig gezeigt hatten, urteilte das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Stufenzuordnung entsprechend vorgenommen werden müssen. Die Begründung der Richter lag in diesem Fall darin, dass die Erzieherin auch innerhalb ihrer befristeten Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. Die Unterbrechungen der vertraglichen Beschäftigungen waren nur kurzfristig und nicht länger als sechs Monate, wonach der Klägerin im gesamten Zeitraum eine Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung anzurechnen war. Die Erzieherin war bei der unbefristeten Anstellung im Jahr 2008 bereits der Stufe 5 ihrer entsprechenden Entgeltgruppe zugeordnet und hätte demnach folgerichtig im März 2015 in die Stufe 6 aufsteigen müssen.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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