Zuletzt aktualisiert am 06.02.2025 um 11:29 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Wird ein Lehrer von einem Schüler angegriffen, darf er sich im Notfall dagegen wehren. Dabei zählt vor allem die Verhältnismäßigkeit als Maßstab.
Weil ein Schüler nicht zufrieden mit der Bewertung seiner Leistung war, ging er auf den Lehrer los. Mit Schlägen und Tritten griff er den Lehrer an. Der Lehrer griff den Schüler am Arm und hielt ihn fest, sodass er ihn nicht weiter verletzen konnte. In der Folge bildete sich am Arm des Schülers ein Bluterguss.
Notwehr und Nothilfe
Auch wenn Lehrern im Rahmen der Aufsichtspflicht die Fürsorge für das Wohl der Schüler auferlegt ist, so müssen sie keine körperlichen Schäden auf sich nehmen, um der Aufsichtspflicht nachzukommen. Wird ein Lehrer von einem oder auch mehreren Schülern angegriffen, so darf er sich dagegen zur Wehr setzen. Dabei gilt die Verhältnismäßigkeit als Maßstab.
Auch im Fall der Nothilfe, beispielsweise im Fall einer Prügelei auf dem Pausenhof, ist der Lehrer nicht zwangsläufig verpflichtet, dazwischenzugehen. Die gilt, wenn der Lehrer dabei sein eigenes Wohl gefährden würde, weil er zum Beispiel körperlich nicht in der Lage wäre, die Raufenden voneinander zu trennen.
Verhältnismäßigkeit als Maßstab
Sowohl bei der Notwehr als auch bei der Nothilfe gilt die Verhältnismäßigkeit als Maßstab. Wird ein Lehrer von einem Schüler angegriffen, so darf er sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zur Wehr setzen. Dies bedeutet im Fall gewalttätiger Aktivitäten von Seiten des Schülers, dass der Lehrer diesen so greifen darf, dass der Schüler ihn nicht weiter verletzen kann. Keinesfalls darf der Lehrer sich in eine Prügelei mit dem Schüler verwickeln lassen.
Die Verhältnismäßigkeit der Notwehr richtet sich vor allem nach dem Umfang des Angriffs durch den Schüler. Ist es für den Lehrer notwendig, den Schüler am Arm zu greifen und ihn so stoppen, so darf das nur in einem entsprechenden Rahmen getan werden. Macht der Schüler laut auf Schmerzen durch den Griff des Lehrers aufmerksam, so muss der Lehrer diesen unmittelbar loslassen, sofern kein sehr ausgeprägtes Schauspieltalent erkennbar ist.
Wird ein Schüler bei der Abwehr des Angriffs verletzt, so zählt auch in diesem Fall die Verhältnismäßigkeit als Maßstab. So lässt sich ein Bluterguss noch durch den Griff zur Verteidigung erklären, ein gebrochener Arm entspricht allerdings nicht mehr der Verhältnismäßigkeit. Fällt ein Schüler infolge der Notwehr des Lehrers unglücklich und bricht sich dabei den Arm, so ist dies noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit.
Wird ein Lehrer von einem Schüler angegriffen, so darf der jeweilige Lehrer sich zur Wehr setzen und muss keine körperlichen Schäden im Rahmen der Aufsichtspflicht in Kauf nehmen. Dabei gilt aber stets der Maßstab der Verhältnismäßigkeit.
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