Zuletzt aktualisiert am 29.09.2024 um 16:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Nach der Vorschrift des Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender Besoldungsvorschriften diverser Bundesländer, bestehen die Möglichkeiten einer höheren Beamtenbesoldung, wenn der Beamte dauerhaft und im Besonderen herausragende Leistungen gezeigt hat. Hieraus ergibt sich für den Beamten die Perspektive einer höheren Besoldung bis zum eigentlichen Erreichen der nächsten Erfahrungs- bzw. Leistungsstufe.
Antrag auf Übernahme der nächsthöheren Erfahrungsstufe
Ein Grundsatzurteil zu dieser Thematik wurde in diesem Jahr durch das Verwaltungsgericht Berlin gefällt. Ein Gymnasialdirektor wurde für seine herausragenden Leistungen von seinem Dienstherrn durchgehend mit sehr gut beurteilt. Während seiner Tätigkeit durchlief der Beamte mehrere sogenannte Statusämter, wie das eines Studiendirektors, eines Seminarleiters und eines Fachbereichsleiters, sodass er schließlich einen Antrag auf Übernahme in die nächsthöhere Erfahrungsstufe nach § 27 BBesG im Falle der herausragenden Leistungen stellte. Wie zu erwarten war, lehnte die Verwaltung das Ansinnen des Rektors ab, mit der Ermessensbegründung, dass die öffentlichen Kassen leer seien und keine finanziellen Mittel für höhere Besoldungszahlungen zur Verfügung stünden. Derartige Begründungen und Leitlinien wurden in der Vergangenheit selbstverständlich auch in vielen anderen Städten und Gemeinden ausgegeben, kombiniert frei nach dem Motto, dass haben wir noch nie gemacht und entsprechende Gelder stehen für keinen unserer Beamten zur Verfügung.
Unzulässiges Verhalten der Verwaltung
Im Falle des Berliner Schuldirektors reichte dieser nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht ein und bekam grundsätzlich Recht zu gesprochen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Verwaltung ein unzulässiges Verhalten an den Tag lege, wenn diese den § 27 des BBesG generell nicht zur Anwendung bringen würde. Eine schlichte Ablehnung mit dem Hinweis auf mangelnde Finanzen sei somit unzulässig. Zwar erging seitens des Gerichtes nochmals die Anmerkung dahingehend, dass es sich um eine Kannbestimmung handelt und somit der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob höhere Leistungsstufen zu gewähren sind oder nicht, aber daraus ergebe sich nicht, die Vorschrift pauschal unbeachtet zu lassen.
Das Verwaltungsgericht Berlin brachte zwar Verständnis für die Kritik der Verwaltung an der Praktikabilität der Vorschrift auf, verwies in diesem Zusammenhang aber auf entsprechende Möglichkeiten von Gesetzesaufhebungen und Änderungen. Solange diese spezifische Regelung jedoch geltendes Recht sei und diese aber generell nicht zur Anwendung komme, verstoße dieses Verhalten gegen das Recht des Beamten auf eine “ermessensfehlerfreie” Entscheidung.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
- Haufe.de: Verwaltung muss nach herausragenden Leistungen von Beamten eine Stufenerhöhung prüfen
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