Zuletzt aktualisiert am 28.09.2024 um 12:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
Des Öfteren kommt es vor, dass sich für einige Bundesländer die Beihilfebestimmungen ändern. Was diese Änderungen für den einzelnen Beamten genau bedeuten, wird dabei nur in den seltensten Fällen auf den ersten Blick klar. Darum hier eine verständliche Erklärung der Beihilfeänderung für das Bundesland Hessen.
Thema Wahlleistungen
Dass die aktuelle Änderung „irgendwas“ mit den Wahlleistungen zu tun hat, ist vermutlich den Meisten bereits bekannt. Doch was bedeutet das nun genau? Das Bundesland Hessen stellt die Beamten kurz gesagt vor die Wahl, ob sie die „2-Bettzimmer-Chefarzt-Behandlung“ haben möchten oder nicht. Möchte ein hessischer Beamter diese sogenannte Wahlleistung nun in Anspruch nehmen, werden jeden Monat 18,90 von seinen Bezügen abgebucht. Bei dieser Entscheidung handelt es sich jedoch sozusagen um eine „Alles-oder-Nichts“ Entscheidung, denn die Wahl ist bis ans Lebensende bindend und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ebenso wenig kann man sich dann noch rückwirkend für die Inanspruchnahme entscheiden. Nimmt man bei einem Krankenhausaufenthalt dann tatsächlich die Möglichkeit eines Zweibettzimmers wahr, werden von der Beihilfe für die stationären Wahlleistungen nur noch 16 Euro abgezogen. Diese Neuregelung gilt für alle Altbeamten ebenso, wie für die Neuverbeamtungen.
Was passiert, wenn ich die 18,90 nicht zahle?
Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Unterversicherung, was bedeutet, dass zu diesem Zeitpunkt die Versicherungssumme, die gezahlt werden würde, nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken. Eine Alternative zu den 18,90 Euro monatlich wäre es, wenn man die Leistungen für die „2-Bettzimmer-Chefarzt-Behandlung“ zu 100 % in der privaten mitversichern würde, was die Leistung der Beihilfe überflüssig machen würde. Allerdings liegen solche Tarife meist deutlich über den 18,90 Euro monatlich.
Wie ist das bei laufenden Krankenhausbehandlungen?
Generell ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem die Wahlleistungsvereinbarung für die am 01.11 laufende Behandlung unterschrieben wurde. Hierfür ergeben sich zwei Szenarien:
a.) Vor dem 01.11.15 unterschrieben: Wurde die Wahlleistungsvereinbarung vor dem 01.11 unterschrieben, gelten die alten Beihilfebestimmungen für die komplette Behandlung. Das bedeutet es wird Beihilfe, bei Inanspruchnahme eines Zweibettzimmers abzüglich den 16 Euro, gewährt. Und zwar unabhängig von der Entscheidung, die 18,90 Euro zu zahlen.
b.) Nach dem 01.11.15 unterschrieben: Die neue Beihilferegelung tritt in Kraft; Beihilfe für die stationären Wahlleistungen wird nur nach Zahlung der 18,90 Euro, abzüglich der 16 Euro bei Zweibettzimmerwahl, gewährt.
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