Zuletzt aktualisiert am 23.02.2025 um 11:54 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 2-3 Minuten
17.05.2014; nach dem neusten BAG-Urteil haben Arbeitnehmer, wenn sie erkranken, ein Recht auf den Mindestlohn, auch wenn die neuen Mindestlohnregelungen nicht explizit darauf hinweisen. Hier tritt die sogenannte Entgeltfortzahlung in Kraft, die besagt, dass bei Krankheit und Urlaub kein geringerer Lohn gezahlt werden darf, als im Arbeitsvertrag vereinbart.
Den Arbeitnehmer freut’s
Der Mindestlohn ist vielen großen Firmen schon jetzt ein Dorn im Auge, da dieser einen Mehraufwand darstellt. Deshalb ist auch keine der Firmen verlegen um kreative Wege um den Mindestlohn herum. Viele große Arbeitgeber zahlen dann nämlich nur die sogenannten „tatsächlichen geleisteten Arbeitsstunden“. Dazu gehören, laut Ansicht der Arbeitgeber, nun mal weder der Ausfall wegen Krankheit, noch Urlaub, noch Pausen. Doch diesem schob das deutsche Arbeitsgericht jetzt einen Riegel vor. Grund war eine Klägerin, die sich bis ins höchste Arbeitsgericht klagte. Einstimmig mit allen Vorinstanzen entschieden die Richter, dass sich die Entgeltfortzahlung auch aus Feiertagen und Fehltagen aufgrund einer Erkrankung berechne und diese nach den Mindestlohnvorschriften abgerechnet werden müssten.
Der Präzedenzfall
Dass zukünftig auch Urlaubs und Feiertage nach den jeweiligen Tarifen abgerechnet werden, ist einer sehr hartnäckigen Klägerin zu verdanken, die nicht akzeptieren wollte, dass ihr Arbeitgeber den für das pädagogische Personal geltenden Mindestlohn zwar Arbeitsstunden und Urlaub zahlte, aber nicht an Feiertagen und Fehltagen durch Krankheit. Zwar ging es in diesem Fall nicht explizit um den frisch eingeführten Mindestlohn von 8,50, aber dieser Fall könnte zum Vorzeigefall bei der Lohnfortzahlung werden.
Keine Bezahlung unter vereinbartem Mindestlohn!
Die Hartnäckigkeit der Klägerin wurde in diesem Fall belohnt, denn das Gericht gab ihren Forderungen nach und sie erhielt eine Nachzahlung von knapp 1000 Euro. Da die 12,60 Mindestlohn vertraglich festgelegt waren, diese aber nur an Arbeitstagen und Urlaubstagen gezahlt wurden, befand sich die Klägerin eindeutig im Recht. Es ist nicht zulässig, dass der Arbeitgeber einfach so vom vertraglich vereinbarten Mindestlohn abweicht. Tatsache ist, dass aufgrund dieses Falles vermutlich eine Klagewelle ins Rollen kommen wird. Noch sind einfach viel zu viele Fragen bezüglich des Mindestlohns offen, beziehungsweise wurden noch gar nicht gestellt.
Weiterführende Quellen zu diesem Thema:
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Versicherungsvergleich
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