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Lexikon

Kostenuebernahmeerklaerung

Drei Stapel Geldmünzen
Jun
5
2014

Drei Stapel Geldmünzen; Bild: Beamten-Infoportal

Kostenübernahmeerklärung

Während Versicherte sich früher keine Gedanken über die Kostenübernahme medizinischer Behandlungen machen mussten, sieht das heute in Zeiten erschöpfter Kassen anders aus. Wer nicht auf seinen Behandlungskosten sitzen bleiben und ungewollt zum Selbstzahler werden möchte, sollte sich deshalb im Zweifelsfall vor Behandlungsbeginn eine Kostenübernahmebestätigung von seiner Krankenkasse oder seiner privaten Krankenversicherung einholen. Nachfolgen zeigen wir Ihnen, für welche Bereiche eine vorherige Abklärung vorgeschrieben oder besonders sinnvoll ist.


Gesetzliche Krankenversicherung

Ambulante und stationäre Behandlungen

Die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung sind leer, die Kosten des medizinischen Fortschritts werden immer höher. Um das Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben einigermaßen im Lot zu halten, hat die gesetzliche Krankenversicherung deshalb in den letzten Jahren kontinuierlich die Leistungen gesenkt. Gerade bei teuren Behandlungen wie beispielsweise Kuren ist eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse Pflicht. Aber auch bei besonderen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient oder aufwendigen Behandlungsmethoden ist die Einholung einer Erstattungszusage ratsam, wenn man die Behandlung im Nachhinein nicht selbst bezahlen möchte.

Zahnersatz

Bei ärztlichen Leistungen ist für Kassenpatienten im Normalfall keine Erstattungszusage erforderlich. Anders sieht es im Bereich der Zahnmedizin aus: Hier muss der Versicherte sich vor Behandlungsbeginn den gewünschten Zahnersatz von seiner Kasse genehmigen lassen. Tut er dies nicht, kann es sein, dass seine Kasse die Kosten nicht übernimmt und er diese selbst tragen muss. Vor der Behandlung muss der Zahnarzt die geplante Behandlung detailliert in einem Heil- und Kostenplan aufführen. Diese muss die entstehenden Kosten für die Behandlung sowie den Zahnersatz beinhalten. Der Heil- und Kostenplan muss vom Patienten vor der Behandlung bei seiner Kasse einreichen werden. Die prüft und entscheidet dann, in welchem Umfang die Kosten übernommen werden und sendet dem Patienten für die gewünschte Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung. Je nachdem, für welchen Art Zahnersatz sich der Patient entscheidet, kann es vorkommen, dass die Kasse nur einen Teil der Kosten übernimmt. Möchte er die Behandlung dennoch so durchgeführt bekommen, muss er die Differenz aus selbst bezahlen.


Private Krankenversicherung

Ärztliche Leistungen

Die private Krankenversicherung ist dafür bekannt, dass sie weit mehr Leistungen übernimmt als die gesetzlichen Kassen. Doch auch die Leistungsbereitschaft der privaten Gesellschaften haben Grenzen. So kann es — je nach Tarif — vorkommen, dass die Gesellschaft bei besonderen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient oder aufwendigen Untersuchungen/Behandlungen nicht zur Leistung verpflichtet ist. Die Einholung einer Kostenübernahmeerklärung ist deshalb im Zweifelsfalle ratsam! Ist die Zusage schriftlich erteilt, gilt sie als rechtsverbindliche Erklärung. Die Versicherung übernimmt dann die durch die Behandlung entstehenden Kosten.

Stationäre Krankenhausaufenthalte

Im Gegensatz zum Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung gilt in der privaten Krankenversicherung das Kostenerstattungsprinzip. Im Normalfall sendet der Privatpatient die Rechnungen, die er vom Leistungserbringer erhält, an seine Gesellschaft zur Erstattung. Bei stationären Krankenhausaufenthalten ist das anders geregelt: Da ein stationärer Krankenhausaufenthalt in der Regel sehr hohe Kosten verursacht, wäre es dem Patienten nicht zuzumuten, den Betrag zuerst vorstrecken zu müssen. Aus diesem Grund senden die Krankenhäuser die Rechnungen für Privatpatienten bei stationären Krankenhausaufenthalten direkt an die Gesellschaften. Dafür ist von der Gesellschaft aber eine Kostenübernahmeerklärung erforderlich. Der Patient muss dazu seine Versicherung sowie seine Versicherungsnummer angeben, das Krankenhaus setzt sich dann mit der entsprechenden Gesellschaft in Verbindung und fordert eine Kostenübernahmeerklärung an. Wird diese von der Gesellschaft zugesandt, bestätigt sie damit, dass der Patient bei ihr versichert ist und sie die anfallenden Kosten dieses Krankenhausaufenthaltes übernehmen wird. Die Kostenübernahmeerklärung gilt aber nur für die aktuelle Behandlung, für zukünftige stationäre Aufenthalte muss sie erneut angefordert werden.

Eine besondere Form der Kostenübernahmeerklärung bei stationären Krankenhausaufenthalten ist die Klinik-Card für privat Versicherte, auf welcher der Umfang des Versicherungsschutzes vermerkt ist. Wird sie vorgelegt, gilt das als Kostenübernahmeerklärung für den Patienten gegenüber dem Krankenhaus. Eine weitere Kostenübernahmeerklärung ist nicht notwendig. Das spart dem Versicherten Zeit und der Gesellschaft sowie dem Krankenhaus bürokratischen Aufwand.

Nicht eingeschlossen in der Kostenübernahmeerklärung für stationäre Krankenhausaufenthalte sind die wahlärztlichen Behandlungskosten. Diese gelten nicht als Krankenhausleistungen, sondern als Sonderleistungen und werden deshalb dem Patienten gesondert in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann der Patient anschließend bei seiner Gesellschaft zur Erstattung einreichen.

Zahnersatz

Grundsätzlich sind alle privat Versicherten berechtigt, zahnärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. In welcher Höhe, bzw. zu welchem Anteil die Gesellschaft die Behandlung und den Zahnersatz erstattet, hängt vom jeweiligen Tarif des Versicherungsnehmers ab.

Bei einigen Versicherungsgesellschaften muss vor einer zahnärztlichen Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Für diese Behandlung erteilt dann die Versicherung eine Kostenübernahmeerklärung. Hält sich der Versicherte nicht an den vorgeschriebenen Weg, kann es sein, dass er auf den Kosten für die Zahnbehandlung und den Zahnersatz sitzen bleibt. Auch wenn die Versicherung dies nicht prinzipiell verlangt, ist es im Bereich Zahnersatz immer ratsam, vor einer Behandlung den Heil- und Kostenplan bei der Gesellschaft vorzulegen und sich diesen schriftlich zusagen zu lassen.

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