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Lexikon

Chefarzt-Abrechnung

Geldstapel aus Münzen
Feb
18
2014

Geldstapel aus Münzen; Bild: weyo - Fotolia

Während Ärzte in ihren Praxen auf selbstständiger Basis arbeiten, arbeitet der Chefarzt oder Professor in den Krankenhäusern in der Regel als Angestellter ohne Kassenzulassung. Gesetzlich Versicherte haben daher keinen Anspruch auf eine Chefarzt-Behandlung, sondern nur auf die Behandlung durch den diensthabenden Stationsarzt. Anspruch auf die Behandlung durch einen Chefarzt oder Professor haben ausschließlich Kassenpatienten mit einer entsprechenden Zusatzversicherung sowie Privatpatienten, sofern sie diese Leistung in ihrem Tarif mitversichert haben.

Die Abrechnung der Behandlungskosten durch den Chefarzt wird vom Krankenhaus gesondert vorgenommen. Während reguläre Leistungen bei Krankenhausaufenthalten meist direkt mit der Versicherungsgesellschaft abgerechnet werden, bekommt der Privatpatient in Anspruch genommene Wahlleistungen extra in Rechnung gestellt. Entsprechend seiner tariflich vereinbarten Leistungen bekommt er die Kosten anschließend von seiner Gesellschaft zurückerstattet. Grundsätzlich kann die Behandlung durch einen Chefarzt dem Patienten vom Krankenhaus nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn vor der Behandlung entsprechende Beratungsgespräche oder Untersuchungen durchgeführt wurden.

Gesetzlich Versicherte bekommen nur dann eine Chefarzt-Behandlung erstattet, wenn aufgrund der speziellen Bedürfnisse des Patienten dem Chefarzt von der jeweiligen Krankenkasse die Ermächtigung erteilt wurde, an der ambulanten Behandlung mitzuwirken. Die erbrachten Leistungen werden dann vom Krankenhaus direkt über die kassenärztliche Vereinigung abgerechnet.

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