Jedem Wehrdienstleistenden steht für die Dauer seines Dienstverhältnisses für seine Person freie Heilfürsorge zu (truppenärztliche Versorgung). Besteht bei dem Wehrdienstleistenden bereits eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, übernimmt der Bund die Kosten hierfür. Leistungen kann er während dieser Zeit aber nur über die truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen. Für familienversicherte Angehörige der Wehrdienstleistenden ändert sich während der Wehrdienstzeit nichts. Sie haben weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Kassenleistungen. Auch Wehrdienstleistende, die vorher privat versichert waren, können die Kosten für sich und ihre mitversicherten Angehörigen vom Bund erstattet bekommen. Obwohl die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung während der Wehrdienstzeit weiterläuft, besteht für privat Versicherte Wehrdienstleistende in dieser Zeit nur ein Anspruch auf freie truppenärztliche Versorgung. Andere ärztliche Leistungen dürfen während der Wehrdienstzeit nicht in Anspruch genommen werden. Mitversicherte Angehörige sind davon aber nicht betroffen. Sie können wie gewohnt privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Wehrdienstleistende, die sich anschließend für eine Beamtenlaufbahn als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit entscheiden, sind verpflichtet, eine Anwartschaft für eine private Krankenversicherung abzuschließen. Mit dem Abschluss einer Anwartschaft trifft man bereits heute die Entscheidung, bei welcher Versicherung man später versichert sein möchte. Eine solche Entscheidung will gut überlegt sein, häufig ist ein späterer Wechsel aufgrund von Vorerkrankungen nicht mehr möglich.
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