Definition
Geht ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit vorzeitig in Rente, wird sein Ruhegehalt (Bruttoruhegehalt) um den sogenannten Versorgungsabschlag gemindert. Dies gilt für die Gesamtdauer der Bezüge, also auch im Fall der Hinterbliebenenversorgung im Todesfall. Die Höhe des individuellen Versorgungsabschlags hängt dabei von der Zeitspanne des Beginns des Ruhestandes bis Ende des Monats der Vollendung der jeweiligen Abschlagsaltersgrenze sowie der Position ab. Der Versorgungsabschlag kann jedoch maximal 10,8 v. H. (von Hundert) betragen.Anrechnungszeiten
Wird ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist neben der Länge der Dienstzeit und der zeitlichen Entfernung bis zum regulären Eintritt in den Ruhestand auch die aktuelle Position maßgeblich für einen Anspruch auf ein Ruhegehalt.Beamte auf Widerruf:
Beamte auf Widerruf werden im Fall einer Dienstunfähigkeit in keinem Fall in den Ruhestand versetzt und haben somit auch keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt.Beamte auf Probe:
Beamte auf Probe erhalten bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung ein Ruhegehalt in entsprechender Höhe.Beamte auf Lebenszeit:
Beamte auf Lebenszeit werden bei einer Dienstunfähigkeit sowohl infolge eines Freizeitunfalls, einer Krankheit, eines Dienstunfalls als auch bei einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt und erhalten ein entsprechendes Ruhegehalt. Bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts werden die anrechnungsfähigen Dienstjahre herangezogen. Hierbei zählt die Zeit ab dem Moment der Berufung in das erste Beamtenverhältnis bis zum Eintritt in den Ruhestand. Weitere anrechnungsfähige Zeiten sind zudem unter anderem:- Die Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres erbracht worden ist
- Dienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die aber der Beamtenlaufbahn zuträglich waren und zur Ernennung geführt haben
- Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten, Zurechnungszeiten
- Kindererziehungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
Höhe des Versorgungsabschlages
Wird ein Beamter aufgrund einer Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt, wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag von 3,6 v. H. pro Jahr gemindert. Dabei ist die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ende des Monats der Vollendung der individuellen Abschlagsaltersgrenze maßgeblich für den Umfang der Minderung. Allerdings kann der Versorgungsabschlag maximal 10,8 v. H. betragen. Weiterhin muss die Mindestversorgung gewahrt sein. Bei Beamten mit besonderen Altersabschlagsgrenzen gilt die Berechnung des Versorgungsabschlages entsprechend.Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter |
---|---|
01.01.2012 | 63 Jahre |
01.02.2012 | 63 Jahre + 1 Monat |
01.03.2012 | 63 Jahre + 2 Monat |
01.04.2012 | 63 Jahre + 3 Monat |
01.06.2012 | 63 Jahre + 5 Monat |
01.01.2013 | 63 Jahre + 6 Monat |
01.01.2014 | 63 Jahre + 7 Monat |
01.01.2015 | 63 Jahre + 8 Monat |
01.01.2016 | 63 Jahre + 9 Monat |
01.01.2017 | 63 Jahre + 10 Monat |
01.01.2018 | 63 Jahre + 11 Monat |
01.01.2019 | 64 Jahre |
01.01.2020 | 64 Jahre + 2 Monate |
01.01.2021 | 64 Jahre + 4 Monate |
01.01.2022 | 64 Jahre + 6 Monate |
01.01.2023 | 64 Jahre + 8 Monate |
01.01.2024 | 64 Jahre + 10 Monate |
Ruhestand ab 02.01.2024 | 65 Jahre |
Beispiel (1) – Verwaltungsbeamter:
Geburtsdatum: 03.05.1949 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2013 Berechnungszeitraum: 01.08.2013 – 31.08.2014 = 1 Jahr / 31 Tage, also 1,08 Jahre- 1,08 Jahre x 3,60 v.H. = 3,89 v. H.
Beispiel (2) – Lehrerin:
Geburtsdatum: 03.01.1959 Ruhestand mit Ablauf des 31.01.2023 (gesetzliche Altersgrenze bei Lehrern ist der Ablauf des Schulhalbjahres, in dem diese erreicht wird) Berechnungszeitraum: 01.02.2023 – 31.03.2025 = 2 Jahre / 59 Tage, also 2,16 Jahre- 2,16 Jahre x 3,60 v.H. = 7,78 v. H.
Beispiel (3) – Staatsanwalt:
Geburtsdatum: 03.09.1955 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2015 Berechnungszeitraum: 01.05.2015 – 30.06.2019 = 4 Jahre / 61 Tage, also 4,17 Jahre- 4,17 Jahre x 3,6 v.H. = 15,01 v. H., maximal jedoch 10,8 v. H.
Kommentar Bewertung
0
(0 reviews)