Sachleistungsprinzip
Die gesetzliche Krankenversicherung leistet für ihre Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip. Das bedeutet, dass der Versicherte das Recht hat, bei Bedarf ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dabei bekommt er — im Gegensatz zu Privatpatienten — die erhaltenen Leistungen nicht selbst in Rechnung gestellt. Der Leistungserbringer, z. B. der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus, rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Krankenkasse des Versicherten ab. Nur für Leistungen, bei denen der Patient einen Eigenanteil bezahlen muss, wie beispielsweise Zahnersatz oder Medikamente, erhält der Versicherte eine Kopie der Rechnung. Ansonsten muss der Patient lediglich seine Versichertenkarte vor der Behandlung vorlegen, um Leistungen zu erhalten.
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