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Lexikon

Honorarvereinbarung

gerollte Geldscheine
Apr
2
2014

gerollte Geldscheine; Bild: eyetronic - Fotolia

Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen erfolgt in Form eines Honorars. Unerheblich davon, ob es sich dabei um selbst erbrachte oder externe Leistungen (z.B. Laborkosten) handelt, sind für alle Ärzte bei der Abrechnung erbrachter Leistungen die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) verbindlich.

Je nachdem, wie hoch die Materialkosten, der Zeitaufwand oder der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungen war, kann der Arzt ein Mehrfaches des Regelsatzes verlangen. Die Höchstsätze liegen beim 3,5-fachen für ärztliche Leistungen, dem 2,5-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie dem 1,3-fachen Satz für Laborleistungen.

Möchte der Arzt diese Höchstsätze zu überschreiten, muss er sich für diese abweichende Vereinbarung die schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. In dieser Vereinbarung muss der Arzt den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass seine private Krankenkasse den Mehrbeitrag unter Umständen nicht übernimmt.

Eine Honorarvereinbarung ist nicht für alle Leistungen zulässig. Ausgeschlossen hiervon sind grundsätzlich

  • Schwangerschaftsabbruch
  • Notfallbehandlung
  • Akute Schmerzbehandlung
  • Alle Leistungen der Abschnitte A (Gebühren in besonderen Fällen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte E (physikalisch-medizinische Leistungen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte M (Laboruntersuchungen)
  • Alle Leistungen der Abschnitte O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie)
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