Privatpatienten sind im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten Vertragspartner des jeweiligen Leistungserbringers und erhalten als dieser die Rechnung für dessen Leistungen. Die Rechnung können Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Auf der Rechnung sind sowohl die einzelnen Leistungen aufgeführt als auch die Höhe des Honorars, welches der Arzt jeweils dafür berechnet. In Rechnung stellen kann der Arzt Gebühren für seine eigenen Leistungen, Wegegeld (z.B. bei Hausbesuchen) sowie den Ersatz von Auslagen (z.B. Laborkosten).
Auch wenn Ärzte als Freiberufler prinzipiell die Höhe ihrer Vergütung selbst bestimmen können, sind sie bei der Rechnungsstellung an die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu den jeweiligen Gebühren- und Steigerungssätzen gebunden. Die GOÄ ist die Grundlage für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, welche nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Ebenso wie der gesetzliche Leistungskatalog gibt die GOÄ für jede einzelne Leistung einen verbindlichen Richtwert vor.
Je nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad der erbrachten Leistungen kann der Arzt bei Privatpatienten ein Mehrfaches des einfachen Satzes berechnen. Bis zum Regelhöchstsatz vom 2,3-fachen für ärztliche Leistungen, vom 1,8-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,15-fachen Satz für Laborleistungen liegt die Höhe des berechneten Satzes im Ermessen des Arztes. Möchte der Arzt die Regelhöchstsätze überschreiten, weil eine Behandlung vom normalen Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand oder den Umständen bei der Ausführung deutlich vom Regelfall abweicht, muss er dies auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar begründen. Der Arzt kann in solchen Fällen die Regelhöchstsätze bis maximal zum Höchstsatz vom 3,5-fachen für ärztliche Leistungen, vom 2,5-fachen bei medizinisch technischen Leistungen sowie vom 1,3-fachen Satz für Laborleistungen überschreiten.
Für eine Vergütung über den jeweiligen Höchstsätzen ist der Arzt verpflichtet, sich vor der Behandlung vom Patienten die schriftliche Einwilligung einzuholen. Ebenso muss er den Patienten in seiner Honorarvereinbarung darauf hinzuweisen, dass seine private Krankenkasse den Mehrbeitrag unter Umständen nicht übernimmt und der Patient die Differenz eventuell selbst bezahlen muss.
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