Kontakt

Nutzen Sie unseren kostenfreien Versicherungsvergleich für Beamte und Beamtenanwärter

06202 97827-79 E-Mail

ÖffnungszeitenMontag bis Freitag 8.30 bis 17.30 Uhr

Das Original Beamteninfoportal

Über 150.000 Beamte vertrauen
jährlich unserer Fachkompetenz

WbV Onlinemakler GmbH Siegel seit 2003
Lexikon

Freiwillige Krankenversicherung

Versichertenkarte
Mrz
20
2014

Versichertenkarte; Bild: BK - Fotolia

Für Beamte, Selbständige, Freiberufler und Angestellte über der Jahresentgeltgrenze besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie haben daher die Möglichkeit, sich entweder privat oder gesetzlich freiwillig zu versichern.

Um sich in seiner gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiterversichern zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Nach §9 SGB können Versicherungsnehmer unter folgenden Voraussetzungen freiwilliges Mitglied in der GKV werden:

  • Scheidet der Versicherungsnehmer aus der Versicherungspflicht aus (Selbständige, Freiberufler, Arbeitnehmer über der Jahresentgeltgrenze), muss er unmittelbar davor für mindestens 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten fünf Jahren für 24 Monate in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein.
  • Ohne Vorversicherungszeit alle Personen, die aus der gesetzlichen Familienversicherung ausscheiden. Beispiel: Kinder, bei denen ein Elternteil über der Jahresentgeltgrenze liegt und nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, können nicht beim anderen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Sie können sich jedoch als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
  • Berufsanfänger, die mit ihrem ersten Einkommen bereits über der Jahresentgeltgrenze liegen.
  • Schwerbehinderte (im Sinne von §1 Schwerbehindertengesetz), sofern sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehepartner vor dem Beitritt in die GKV in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es dann, wenn der Schwerbehinderte aufgrund seiner Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen konnte.
  • Arbeitnehmer, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer Beschäftigung im Ausland ausgeschieden sind, können sich freiwillig gesetzlich versichern, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen, die über der Jahresentgeltgrenze liegt.

Ist ein Versicherungsnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, muss er seiner Krankenkasse in einer Frist von drei Monaten nach seinem Ausscheiden mitteilen, dass er als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben möchten. Versäumt er dies oder entscheidet sich der Versicherungsnehmer für die private Krankenversicherung, erlischt sein Anspruch auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern berechnen sich die Beiträge bei freiwilligen Mitgliedern der GKV an der Höhe des Einkommens des Versicherungsnehmers bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Da freiwillig gesetzlich Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld haben, müssen sie nur reduzierten Beitrag von 14,9% (2013) entrichten. Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt jedoch unverändert.

Die gesetzliche freiwillige Versicherung endet, wenn bei einem erneuten Eintreten in die Versicherungsplicht, bei Kündigung (Wechsel in die PKV) oder wenn der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die gesetzliche Familienversicherung erfüllt.

Sending

Bewertung abgeben*

0 (0 Abstimmen)