Freie Heilfürsorge
Für die Dauer ihres Dienstverhältnisses haben alle Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie allen Vollzugsbeamten der Polizei und des Bundesgrenzschutzes Anspruch auf freie Heilfürsorge (bzw. truppenärztliche Versorgung). Dies gilt auch für Personen, die sich im Wehrdienst befinden. Mit Eintritt ihrer Pensionierung erhalten Heilfürsorgeberechtigte anstatt der freien Heilfürsorge Beihilfe wie alle anderen Beamten auch.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist der Anspruch auf freie Heilfürsorge immer vorrangig vor dem Anspruch auf Beihilfe. Bestimmte Anwendungen, welche nicht durch die freie Heilfürsorge übernommen werden, sind aber im Rahmen der Beihilfeverordnung beihilfefähig. Die freie Heilfürsorge gilt nur für den entsprechenden Beamten selbst. Sie ändert nichts am Beihilfeanspruch seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige von Beamten/ Soldaten mit freier Heilfürsorge haben den gleichen Beihilfeanspruch wie alle anderen Beihilfeberechtigten. Ebenso können sich die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder von Beamten/ Soldaten mit freier Heilfürsorge aussuchen, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern lassen möchten.
Mit dem Eintritt in die Beamtenlaufbahn als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Polizeivollzugsbeamter oder Vollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes sind alle Beamten verpflichtet, eine Anwartschaft abzuschließen. Der Beamte muss bereits mit diesem Abschluss entscheiden, bei welcher Gesellschaft er später versichert sein möchte. Diese Entscheidung sollte gut überlegt werden, denn meist ist ein späterer Wechsel aufgrund von Erkrankungen nicht mehr möglich.
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