Einbettzimmer im Krankenhaus
Standardmäßig erfolgt die Unterbringung der Patienten in deutschen Krankenhäusern in Zwei- oder Mehrbettzimmern. Die Unterbringung in Einbettzimmern ist ausschließlich für die Patienten vorgesehen, bei denen dies medizinisch notwendig ist oder für die Patienten, die die Mehrkosten dafür selbst tragen.
Eine medizinische Notwendigkeit für die Unterbringung im Einzelzimmer besteht unter anderem dann, wenn für den Patienten eine Infektionsgefahr besteht (beispielsweise nach einem schweren Unfall) oder wenn durch den Patienten eine Infektionsgefahr besteht (beispielsweise MRSA). Auch bei besonders aufwendigen Therapien müssen Patienten häufig wegen lauter oder sperriger Geräte in einem Einzelzimmer untergebracht werden. Ebenso ist für palliative Patienten eine Unterbringung im Einzelzimmer vorgesehen.
Für privat versicherte Patienten besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Wahlleistungen die stationäre Unterbringung in einem Einzelzimmer mit abzusichern. Zwar ist diese Leistung bei einigen Tarifen von vorneherein mit abgesichert, häufig muss sie aber zu einem Aufpreis in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden. In der Regel ist sie an die Wahlleistung der freien Arztwahl – auch als Chefarztbehandlung bekannt – gekoppelt.
Obwohl gesetzlich Versicherte nicht die Option haben, die Unterbringung in einem Einzelzimmer bei ihrer Kasse mit abzusichern, haben sie die Möglichkeit, dafür eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Ist die Versicherung dieser Leistung nicht möglich (z.B. aufgrund von Vorerkrankungen), können Versicherte – egal ob privat oder gesetzlich versichert – das Einzelzimmer im Bedarfsfall aus eigener Tasche zu bezahlen.
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