Zuletzt aktualisiert am 06.12.2023 um 3:51 Uhr, Geschätzte Lesezeit: 1-2 Minuten
Ehepartnernachversicherung
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung keine Familienversicherung. Für jeden Versicherten muss ein eigener Versicherungsvertrag mit eigenem Beitrag abgeschlossen werden. Ebenso sind die privaten Gesellschaften nur in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, Familienmitglieder mitzuversichern.
Ehepartner können prinzipiell dann mitversichert werden, wenn sie selbst nicht versicherungspflichtig sind (z.B. Hausfrauen). Möchte ein Beamter seinen Ehepartner mitversichern, muss er für ihn einen eigenen Versicherungsvertrag abschließen. Dabei fällt für den Ehepartner – wie alle anderen Antragssteller auch – bei der Antragsstellung eine Gesundheitsprüfung an. Die privaten Gesellschaften sind aber nicht verpflichtet, Ehepartner zu versichern. Wird der Ehepartner von keiner Gesellschaft angenommen, muss er sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Bei der sogenannten “Ehegattennachversicherung” gelten für die Versicherung von Ehegatten besondere Bedingungen. Für bereits privat versicherte Personen besteht nach der Eheschließung die Möglichkeit, ihren Ehepartner in ihrem Unternehmen zu besonderen Bedingungen mit zu versichern. Für eine Versicherung im Rahmen der Ehegattennachversicherung müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
Der Versicherungsnehmer muss vor der Eheschließung mindestens 3 Monate bei seiner Gesellschaft versichert sein.
Die „Ehegattennachversicherung“ muss mit einer Frist von 2 Monaten nach der Eheschließung für eine gleichartige Versicherung beantragt werden.
Im Gegensatz zu neugeborenen Kinder und Adoptivkindern besteht für Ehegatten kein Kontrahierungszwang, der Versicherer darf den Antragssteller aufgrund seines Gesundheitszustandes ablehnen. Wird der Ehegatte von der Versicherung angenommen, entfällt für ihn die allgemeine Wartezeit von drei Monaten.
Eine Nachversicherung im Rahmen der Ehegattennachversicherung ist in der Regel nur in einem gleichwertigen Tarif des Versicherungsnehmers möglich. Ein rechtlicher Anspruch auf einen höherwertigen Versicherungsschutz besteht nicht. Für einen Tarif mit besseren Leistungen muss für den Ehegatten ein Antrag zu normalen Bedingungen stellen.
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