Behandlungsvertrag
Bei jeder Behandlung schließt der Patient mit dem behandelnden Arzt einen sogenannten Behandlungsvertrag ab. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag zwischen Arzt und Patienten. Der Arzt sichert dem Patienten darin die Dienstleistung (Untersuchung und Behandlung) nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, nicht aber den Behandlungserfolg zu.
Für den Inhalt des Behandlungsvertrages ist es unerheblich, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. Unterschiede gibt es meist aber in seiner Form. Während bei gesetzlich Versicherten der Behandlungsvertrag meist unausgesprochen („konkludent“) vereinbart wird, wird die privatärztliche Behandlung meist schriftlich festgehalten. Wie aus jedem anderen Vertrag ergeben sich für Arzt und Patienten aus dem Behandlungsvertrag Rechte und Pflichten.Die Pflichten des behandelnden Arztes sind insbesondere:
- Die Behandlungspflicht
- Die Aufklärungspflicht
- Die Dokumentationspflicht
- Die Schweigepflicht
Besondere Form des Behandlungsvertrages
Während bei der normalen medizinischen Behandlung der Arzt nur den oben genannten Pflichten nachkommen muss, hat er bei einigen besonderen Eingriffen erweiterte Pflichten zu erfüllen. Die besondere Form des Behandlungsvertrages ergibt sich bei folgenden Behandlungen:- Sterilisation
- Schwangerschaftsabbruch
- Organspende und Transplantation
- Kosmetische Operationen
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