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Lexikon

Behandlungsvertrag

Stethoscopeherz
Jan
28
2014

Stethoscopeherz; Bild: ninell - Fotolia

Behandlungsvertrag

Bei jeder Behandlung schließt der Patient mit dem behandelnden Arzt einen sogenannten Behandlungsvertrag ab. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag zwischen Arzt und Patienten. Der Arzt sichert dem Patienten darin die Dienstleistung (Untersuchung und Behandlung) nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, nicht aber den Behandlungserfolg zu.

Für den Inhalt des Behandlungsvertrages ist es unerheblich, ob der Patient privat oder gesetzlich versichert ist. Unterschiede gibt es meist aber in seiner Form. Während bei gesetzlich Versicherten der Behandlungsvertrag meist unausgesprochen („konkludent“) vereinbart wird, wird die privatärztliche Behandlung meist schriftlich festgehalten. Wie aus jedem anderen Vertrag ergeben sich für Arzt und Patienten aus dem Behandlungsvertrag Rechte und Pflichten.

Die Pflichten des behandelnden Arztes sind insbesondere:

  • Die Behandlungspflicht
  • Die Aufklärungspflicht
  • Die Dokumentationspflicht
  • Die Schweigepflicht
Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, beginnt der Behandlungsvertrag mit Beginn bzw. Übernahme der Behandlung. Die Vereinbarung wird dann stillschweigend und durch schlüssiges Handeln („konkludentes Handeln“) geschlossen. Ebenso kann der Behandlungsvertrag aber auch telefonisch zustande kommen, beispielsweise wenn ein Patient zwecks Schilderung seiner Beschwerden bei seinem Hausarzt anruft. Es reicht allerdings nicht aus, im Wartezimmer des Arztes zu sitzen. Der Behandlungsvertrag kommt in der Regel erst mit Beginn des Gespräches zwischen Arzt und Patienten zustande. Hat der Patient es sich noch einmal anders überlegt, kann es daher vor Behandlungsbeginn das Wartezimmer wieder verlassen. Da Kinder bis zur Vollendung ihres 7. Lebensjahres geschäftsunfähig sind, können sie keinen Behandlungsvertrag abschließen. Der Arzt trifft diese Vereinbarung mit dem Sorgeberechtigen des Minderjährigen. Mit Ausnahme der Notfallbehandlung muss der Arzt vor jeder Behandlung eines Minderjährigen das Einverständnis des Sorgeberechtigten einholen.

Besondere Form des Behandlungsvertrages

Während bei der normalen medizinischen Behandlung der Arzt nur den oben genannten Pflichten nachkommen muss, hat er bei einigen besonderen Eingriffen erweiterte Pflichten zu erfüllen. Die besondere Form des Behandlungsvertrages ergibt sich bei folgenden Behandlungen:
  • Sterilisation
  • Schwangerschaftsabbruch
  • Organspende und Transplantation
  • Kosmetische Operationen
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