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Behandlungspficht

Verschiedene Medikamente
Jan
27
2014

Verschiedene Medikamente - Mein Name - Fotolia

Behandlungspflicht

Für Vertragsärzte der GKV besteht die Pflicht, jeden Patienten entsprechend des medizinischen Standards zu behandeln. Die Behandlung darf nur in begründeten Einzelfällen vom Arzt abgelehnt werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Praxis völlig überlaufen ist und dem Patienten in angemessener Zeit kein Behandlungstermin gegeben werden kann. Für privat Versicherte gilt die Behandlungspflicht nicht. Mit Ausnahme von Not- und Unglücksfällen kann der Arzt jede Behandlung ablehnen. Kommt es jedoch zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, muss der Arzt den Patienten entsprechend dem medizinischen Standard behandeln.

Im Rahmen der Behandlung hat der Arzt Pflichten:

  • Die notwendigen Befunde erheben
  • Die sich ergebende Diagnose erstellen
  • Der Diagnose entsprechend die erforderliche Therapie einleiten, durchführen und überwachen
  • Gegebenenfalls während oder nach der Therapie erneut Befunde erheben
Der entsprechende Sorgfaltsmaßstab hängt nicht von den subjektiven Fähigkeiten und dem Können des entsprechenden Arztes ab, sondern ist maßgeblich von den Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig, die für das entsprechende Fachgebiet objektiv vorausgesetzt werden. Dementsprechend muss der behandelnde Arzt die Maßnahmen ergreifen, die man aus berufsfachlicher Sicht des jeweiligen Fachgebietes von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt erwarten kann. So muss der Arzt beispielsweise auch einen Hausbesuch durchführen, wenn es bei einem Patienten medizinisch erforderlich ist. Verletzt der Arzt während der Behandlung seine Sorgfaltspflicht, haftet er für den entsprechenden Fehler. Der ärztliche Standard, der einem Patienten zusteht, hängt vom Zeitpunkt der Behandlung ab. Beispielsweise kann von einem Arzt nicht verlangt werden, dass er die gleichen Standards (z.B. apparative Technik) wie ein Universitätsklinikum vorzuweisen hat. Ebenso dürfen sich Ärzte bei der Verschreibung von Medikamenten auf die Richtigkeit des entsprechenden Beipackzettels verlassen.
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