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Basistarif

Kugelschreiber Vertrag
Jan
23
2014

Kugelschreiber Vertrag; Bild: Stockfotos-MG - Fotolia

Basistarif

Mit Einführung der Versicherungspflicht 2009 hat der Gesetzgeber auch alle Anbieter privater Krankenvollversicherungen dazu verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Mit dem Basistarif ist vor allem für diejenigen ein Tarif gemacht worden, die bei der Einführung der Versicherungspflicht nicht versichert waren und/ oder die aufgrund des persönlichen Risikos (Alter, Wirtschaftsauskunft, Vorerkrankungen) nicht versicherbar waren. Anders als bei den normalen Tarifen besteht für den Basistarif ein Kontrahierungszwang. Die Versicherungsgesellschaften dürfen bei einem Antrag auf den Basistarif zwar eine Gesundheitsprüfung durchführen, Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse dürfen aber nicht vorgenommen werden. Ablehnen kann der Versicherer einen Antrag auf den Basistarif nur in Ausnahmefällen. Möglich ist eine Ablehnung nur dann, wenn der Antragssteller bereits bei der Gesellschaft versichert war und der Vertrag seitens der Versicherung wegen arglistiger Täuschung, widerrechtlicher Drohung oder Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gekündigt wurde. In diesem Fall muss sich der Versicherte bei einem anderen Unternehmen im Basistarif versichern. Der Leistungsumfang des Basistarifs entspricht etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge dürfen dabei deren Höchstbetrag nicht übersteigen. Im Gegensatz zu den normalen Tarifen wird der Beitrag nicht nach vom persönlichen Risiko des Versicherungsnehmers berechnet. Es handelt sich um einen unabhängigen Satz, der für alle Versicherten des Basistarifs einer Gesellschaft gleich hoch ist. Kann der Versicherte den Beitrag nachweislich nicht aufbringen, kann er ihn wegen Hilfsbedürftigkeit auf die Hälfte reduzieren lassen. Liegt der Versicherte nach der Reduzierung des Beitrags immer noch unter dem Existenzminimum, übernimmt ggf. der Grundsicherungsträger (z.B. bei HARTZ IV) die Beiträge für den Basistarif.
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