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Antragsbindefrist

Rechtsgesetz Konzept Bild: Justitia und Rechtsbücher
Dez
31
2013

Rechtsgesetz Konzept Bild: Justitia und Rechtsbücher

Antragsbindefrist

Bei Angeboten und Anträgen auf private Krankenversicherungen handelt es sich um rechtlich bindende Angebote. Deshalb gilt für sie auch prinzipiell eine Antragsbindefrist.
Ab dem Zeitpunkt, an dem der Antragssteller mit dem Angebot bzw. der Antragsannahme die AGB´s und die vorgeschriebenen Verbraucherinformationen überreicht bekommt, hat er ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Hat der Versicherungsnehmer davon nicht Gebrauch gemacht beginnt anschließend die Antragsbindefrist von einem Monat. Während dieser Zeit ist nicht nur die Versicherungsgesellschaft an das Angebot gebunden, sondern auch der Versicherungsnehmer. Die Annahmeerklärung der Versicherungsgesellschaft erfolgt dann mit der Zusendung des Versicherungsvertrages oder einer Annahmeerklärung.
Handelt es sich nur um Änderungen eines bestehenden Vertrages gilt nur das 14-tägige Widerrufsrecht, die Antragsbindefrist entfällt. Bei Anträgen, bei denen ein Antrag auf Wartezeiterlass gestellt wurde, beginnt die Antragsbindefrist erst bei Vorlage des Untersuchungsbefundes. In solchen Fällen sollte zusätzlich darauf geachtet werden, dass der Befund innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung beim Versicherer eingereicht wird.

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