Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten/-innen so lange Beihilfe, wie diese kindergeldberechtigt sind, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 25. Lebensjahres.
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Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten/-innen so lange Beihilfe, wie diese kindergeldberechtigt sind, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 25. Lebensjahres.