Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten Kinder so lange Beihilfe, wie der Beamte für sie unterhaltspflichtig ist, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 27. Lebensjahres.
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Der Dienstherr zahlt für die Kinder seiner Beamten Kinder so lange Beihilfe, wie der Beamte für sie unterhaltspflichtig ist, also bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis maximal zum Ende des 27. Lebensjahres.