Der Ehepartner eines beihilfeberechtigten Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes ist dann beihilfeberechtigt, wenn sein Bruttojahreseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. In der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 ‚¬ pro Jahr (Ausnahmen: Hessen, Saarland, Bremen).
Bewertung abgeben*
( Abstimmen)