Frage (25.12.2016):Meine Tochter will ihr Studium abbrechen (studiert erst im 1. Semester - 18 Jahre) und dann verschiedene Praktikas machen...
Frage:
Meine Tochter will ihr Studium abbrechen (studiert erst im 1. Semester - 18 Jahre) und
dann verschiedene Praktikas machen (um dann im Herbst das richtige Studienfach zu studieren).
Sie ist momentan bei mir (Beamtin) mitversichert. Sie erhält 80 % Beihilfe.
Mein Mann ist auch Beamter. Kann Sie für 1.3. bis 30.9. - also ein halbes Jahr
selbst eine private Krankenversicherung abschließen - oder laufen solche Verträge immer für 1 Jahr?
Aus meinem Vertrag fällt sie dann ja wahrscheinlich raus. Danke.
Antwort:
So lange ihre Tochter kein Einkommen hat oder unter den 450 Euro verdient, bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen und Ihre Tochter ist weiter über Sie versichert. Wenn Sie darüber liegt, muss Sie sich in der Gesetzlichen pflichtversichern. Dann sollte Sie die Pkv ruhend stellen, damit Sie ohne Gesundheitsangaben wieder in die Pkv kann.
Frage (05.12.2016):Ich wurde wegen Krankheit vom Polizeidienst frühpensioniert. Aufgrund von mangelnder Beratung habe ich keine Anwartschaftsversicherung...
Frage:
Ich wurde wegen Krankheit vom Polizeidienst frühpensioniert.
Aufgrund von mangelnder Beratung habe ich keine Anwartschaftsversicherung.
Nun habe ich erstmals bei der Debeka einen Antrag auf eine PKV gestellt.
Habe ich die Möglichkeit, wenn ein Ergebnis der Debeka vorliegt, dieses bei
anderen PKV Anbietern zu vergleichen?
Mir wurde gesagt, das der erste Anbieter, bei dem der Antrag gestellt wird, mich versichern MUSS
(Gesetzliche Versicherungspflicht). Werden die anderen Anbieter mich automatisch ablehnen?
Antwort:
Seit 2009 greift die Krankenversicherungspflicht für den sogenannten Basistarif. Wenn Sie vorher gesetzlich versichert waren, müssen Sie in der Gesetzlichen aufgenommen werden oder dann in der Private. Sie können sich eine Private Krankenversicherung aussuchen . Wenn Sie privat versichert sind und wechseln wollten, müssten Sie erst eine Gesellschaft finden, die Sie dann wieder aufnimmt. Es sei denn, dass sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat und sie ohne den Basistarif versichert werden könnten.
Frage (05.12.2016):Mein Mann ist Beamter und privat versichert (50 %). ich bin derzeit Angestellte...
Frage:
Mein Mann ist Beamter und privat versichert (50 %).
Ich bin derzeit Angestellte mit einem Verdienst über 18.000 Euro. Wie kann ich mich versichern, wenn ich zu arbeiten aufhöre und mit welchen Kosten muss ich rechnen? Ich bin 53 Jahre und chronisch krank (Morbus crohn).
Antwort:
Wenn Sie unter 18.000 Euro Einkommen liegen und nicht angestellt sind, hätten Sie Beihilfeanspruch und könnten sich privat versichern. Wenn Sie z.B. Einen Ruhensvertrag hatten, würde keine erneute Gesundheitsprüfung anfallen. Sie könnten einen Probeantrag bei einer Privaten Krankenversicherung stellen. Diese sind kostenlos und anonym. Wenn Sie abgelehnt werden, bleibt nur die Gesetzliche. Bitte erfragen Sie dort ihren Beitrag, den sie zahlen müssen.
Frage (08.11.2016):Ich bin von der PBeaKK diesen Monat ausgeschlossen worden und gehe aber ab 01.01.17 in den Vorruhestand. Ein Widerspruch gegen das Ausschlussverfahren läuft derzeit - evtl. keine Aussicht auf Erfolg...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin von der PBeaKK diesen Monat ausgeschlossen
worden und gehe aber ab 01.01.17 in den Vorruhestand.
Ein Widerspruch gegen das Ausschlussverfahren läuft derzeit - evtl. keine Aussicht auf Erfolg.
Wo und wie kann ich mich versichern? Was kann ich tun? Besteht der Beihilfeanspruch nach wie vor?
Mein Mann ist in einer GKV versichert.
Antwort:
Seit 2009 gibt es die gesetzliche Versicherungspflicht. Wenn Sie kein Einkommen haben, könnten Sie sich über ihren Ehemann in der Gkv versichern. Alternativ haben Sie nur die Möglichkeit bei einer privaten Versicherung einen Antrag zu stellen evtl. Auf die Basisabsicherung. Am besten wäre es, wenn Sie sich mit ihrer jetzigen Versicherung einig werden könnten.
Frage (08.11.2016):Mein Mann ist Beamter / Land NRW. Ich war bis Mitte letzten Jahres über der JAG und daher in PKV vollversicht. Nun bin ich seit dem 30.6.15 arbeitslos, habe mich aber von der GKV-Pflicht befreien lassen...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann ist Beamter / Land NRW.
Ich war bis Mitte letzten Jahres über der JAG und daher in PKV vollversichert.
Nun bin ich seit dem 30.6.15 arbeitslos, habe mich aber von der GKV-Pflicht
befreien lassen, bin also weiterhin in der PKV. Lt Beihilfestelle bin ich mit
Wegfall des ALG I seit 1.7.16 aber auch im laufenden Jahr 2016 schon
beihilfefähig, da seit dem keine eigenen Einkünfte mehr vorhanden sind
und auch die Summe der Einkünfte 18.000 Euro nicht übersteigen werden.
Nun meine Fragen: Muss meine PKV nun meinen bestehenden Volltarif rückwirkend
umstellen auf einen Beihilfetarif (30%)? Wenn ja, wie lange rückwirkend?
Ist es richtig, dass in jedem Fall eine Umstellung auf einen Beihilfetarif
ohne erneute Gesundheitsprüfung erfolgen muss und das mir Altersrückstellungen
und auch Wartezeiten im Zahntarif angerechnet werden müssen?
Zum 1.1.2017 könnte ich eine für 7 Monate zeitlich befristete Arbeitsstelle
annehmen, die mich aber automatisch zunächst in die gesetzliche Versicherungspflicht führt.
Ab dem 1.8 wäre ich dann nach jetzigem Stand wieder arbeitslos, bekomme aber
kein ALGI und damit eigentlich auf Grund der gewählten Befreiung von der gesetzlichen
Versicherungspflicht wieder PKV-Zwangsversichert. Oder wäre ich dann wieder automatisch
doch beihilfefähig (weil wieder Wegfall des gesamten Einkommens und Gesamteinkünfte
im Jahr 2017 auch wieder unter 18.000)?
Ich finde meinen Fall sehr komplex - ich hoffe trotzdem, mir kann jemand helfen.
Vor allem stellt sich die Frage, ob sich die Annahme der zeitlich befristeten
Stelle letztlich lohnt oder nicht eher erheblich Nachteile hat.
Antwort:
Der KV-Tarif kann rückwirkend bis zu 6 Monate umgestellt werden. Wenn Sie den Antrag innerhalb dieser Zeit stellen, dann erfolgt die Umstellung ohne Gesundheitsangaben . Es werden die Altersrückstellungen angerechnet. Sie müssen sich einen Nachweis der Beihilfeberechtigung ausstellen lassen. Durch ihre Befreiung müssten sie auch bei einer erneuten Anstellung privat versichert bleiben. Fragen Sie bitte bei Ihrer GKV nach.
Frage (24.10.2016):Eine Patientin (Lehramtsstudentin) hat Sorge eine Psychotherapie zu beginnen, da sie befürchte diese könne sich negativ auf die Verbeamtung auswirken...
Frage:
Eine Patientin (Lehramtsstudentin) hat Sorge eine Psychotherapie
zu beginnen, da sie befürchtet diese könne sich negativ auf die Verbeamtung auswirken.
Welche Konsequenzen hat der Nachweis einer Psychotherapie auf die
Verbeamtung (und variiert dies je nach Diagnose?) und auch auf
abzuschließende Versicherungen wie (Berufsunfähigkeitsversicherung, private KV etc.)?
Antwort:
Eine solche Behandlung kann sich nachteilig auswirken - auf den Abschluss einer PKV und auch auf den Abschluss einer Dienstunfähigkeitsabsicherung. Im schlimmsten Fall erfolgt eine Ablehnung.
Frage (24.10.2016):Ich stehe vor der Verbeamtung auf Probe. Aufgrund einer Vorerkrankung kommt die PKV vorausichtlich nur über die Öffnungsklausel infrage. Falls ich nicht auf Lebenszeit verbeamtet...
Frage:
Ich stehe vor der Verbeamtung auf Probe. Aufgrund einer Vorerkrankung kommt
die PKV voraussichtlich nur über die Öffnungsklausel infrage.
Falls ich nicht auf Lebenszeit verbeamtet oder selbst irgendwann meine
Entlassung beantragen sollte, wäre dann die PKV weiterhin verpflichtet
mich zu versichern (bei Verdoppelung der Beiträge wegen Wegfall der Beihilfe)?
Falls nicht, könnte es dann passieren, dass ich weder in der GKV noch in der PKV versichert werde?
Antwort:
Seit 2009 gibt es die Versicherungspflicht, so dass sie auf jeden Fall versichert sind - wenn sie keine Beihilfeberechtigung mehr haben, können Sie privat versichert bleiben (dann zu 100 Prozent) oder wenn sie angestellt werden, in die GKV wechseln.
Frage (24.10.2016):Seit März 2016 bin ich nun Beamtin auf Widerruf und habe mich somit nach einer PKV umgesehen. Mir wurde jedoch eine Absage wegen meiner Neurodermitis erteilt...
Frage:
Seit März 2016 bin ich nun Beamtin auf Widerruf und habe mich somit nach einer PKV umgesehen.
Mir wurde jedoch eine Absage wegen meiner Neurodermitis erteilt, weswegen
ich mich nun freiwillig bei der GKV versichern muss ohne Beihilfe.
Nun meine Frage: Gibt es Möglichkeiten Beihilfe doch noch zu erhalten
oder an wen müsste ich mich wenden um eine Ausnahme zu beantragen?
Darf ich in diesem Fall klagen und wenn ja, wo? Vielen herzlichen Dank im Voraus.
Antwort:
Es gibt bei einigen PKV eine sogenannten Öffnungsklausel, die besagt, dass jeder Beamte nach der Ausbildung aufgenommen wird mit einem Max. Zuschlag von 30 Prozent. Vorher gibt es diese Möglichkeit nicht - auch kein Klageweg.
Frage (24.10.2016):Ich werde am 31.08.2016 mein Bachelor Studium beenden (Kreis, Beamtenanwärterin) und ab 01.09.2016 Beamtin auf Probe. Wann kann ich meinen Versicherungsanbieter wechseln...
Frage:
Ich werde am 31.08.2016 mein Bachelor Studium beenden (Kreis, Beamtenanwärterin)
und ab 01.09.2016 Beamtin auf Probe. Wann kann ich meinen Versicherungsanbieter wechseln, oder endet
meine jetzige Versicherung mit Abschluss der Ausbildung? Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
Zur Zeit bin ich bei der Debeka versichert.
Antwort:
Mit Abschluss der Ausbildung endet der Vertrag und sie könnten die Versicherung wechseln. Sie haben jedoch Kündigungsfristen. Fragen Sie bitte bei Ihrer PKV nach.
Frage (15.08.2016):Meine Daten: 26 Jahre alt, Beamtin auf Probe (Grundschullehrerin), privatversichert seit 2013 mit 280€ monatlich für Grundversicherung, aktuell beihilfeberechtigt 55% Beihilfe, 45% Privatversicherung, verheiratet, Ehemann gesetzlich versichert ab Nov 16 nach Geburt eines Kindes in 2 Jähriger Elternzeit...
Frage:
Meine Daten: 26 Jahre alt, Beamtin auf Probe (Grundschullehrerin), privatversichert
seit 2013 mit 280€ monatlich für Grundversicherung, aktuell
beihilfeberechtigt 55% Beihilfe, 45% Privatversicherung, verheiratet, Ehemann
gesetzlich versichert ab Nov 16 nach Geburt eines Kindes in 2 Jähriger
Elternzeit - 1. Jahr nur Elterngeld und 2. Jahr 0 Gehalt Meine
Privatversicherung teilte mir mit, dass ich weiterhin für die Dauer
der Elternzeit 1. den vollen Beitrag zu zahlen hätte, völlig unabhängig
davon ob ich ein Gehalt habe oder nicht 2. keine Anwartschaft (klein oder groß)
erhalten kann um mich bei meinem Mann familienversichern zu lassen, da
ich in Elternzeit beihilfeberechtigt bleibe und daher keine Anwartschaften
möglich sei 3. nach einer Geburt bzw. in Elternzeit keine Kündigung möglich sei.
Stimmt das, bzw. was davon ist korrekt? Welche Möglichkeiten habe ich?
Bei 0 € Gehalt im 2. Elternzeitjahr KANN ich schlichtweg keine 280€ zahlen!
Kann/muss mich die gesetzliche Versicherung meines Mannes familienversichern?
Mein Kind nehmen sie eh kostenfrei auf. Muss mir meine priv. Vers.
eine Anwartschaft anbieten? Darf ich die priv. Vers. kündigen?
Bzw. kann eine andere Kasse (aktuell bin ich mit der R+V eh sehr unzufrieden)
nach der Elternzeit neu aufnehmen nachdem ich wieder für 2 Jahre
gesetzlich versichert war? Vielen Dank, weder mein Arbeitgeber noch
die Beihilfestelle konnten mir bisher verbindliche Aussagen machen.
Antwort:
Während der Elternzeit von maximal 3 Jahre haben Sie weiterhin Beihilfeanspruch und sind privat krankenversichert. Wenn Sie nach mehr als 3 Jahren nicht in den Dienst zurück kehren, müssen Sie sich zu 100% privat versichern. Ihre Ausführungen sind ansonsten leider alle korrekt. Sie können einen Antrag stellen, damit Sie in die Familienversicherung Ihres Mannes aufgenommen werden. Die Gesetzliche muss Sie jedoch nicht aufnehmen, wenn Sie nicht bereits zuvor in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Beschäftigung über 450 Euro anzunehmen — damit wären Sie pflichtversichert in der Gesetzlichen. Sobald Sie in die Gesetzliche eintreten können, ist auch eine Anwartschaft bei der Privaten möglich.
Frage (15.08.2016):Sehr geehrter Damen und Herren, meine Frau ist Beamtin in Bayern und beihilfeberechtigt sowie privat krankenversichert. Ich bin im öffentlichen Dienst tätig und habe derzeit eine private Krankenversicherung. Meine Frage ist nun, wie es beim Eintritt der Altersgrenze aussieht: Lebt in diesem Fall wieder ein Beihilfeanspruch auf, so dass meine entsprechenden PKV-Beiträge niedriger sind? Wie sieht es aus, wenn meine Frau stirbt?...
Frage:
Sehr geehrter Damen und Herren, meine Frau ist Beamtin in Bayern
und beihilfeberechtigt sowie privat krankenversichert.
Ich bin im öffentlichen Dienst tätig und habe derzeit eine private Krankenversicherung.
Meine Frage ist nun, wie es beim Eintritt der Altersgrenze aussieht: Lebt in
diesem Fall wieder ein Beihilfeanspruch auf, so dass meine entsprechenden
PKV-Beiträge niedriger sind? Wie sieht es aus, wenn meine Frau stirbt?
Hört dann ein evtl. Beihilfeanspruch auf? Für Ihre Hinweise danke ich schon im Voraus.
Antwort:
Bei Pensionierung haben Sie selbst einen Beihilfeanspruch von 70%. Da wir davon ausgehen, dass Sie derzeit beihilfeberechtigt sind, hat Ihr Beihilfeanspruch nichts mit dem Ihrer Frau zu tun. Der theoretische Tod Ihrer Frau würde daher nichts an Ihrem Beihilfeanspruch ändern.
Frage (15.08.2016):Meine zwanzigjährige Tochter ist über mich zu 20 % und zusätzlich zu 80 % für Wahlleistungen privat krankenversichert. Ich erhalte für sie bis zum 25. Lebensjahr 80 % Beihilfe...
Frage:
Meine zwanzigjährige Tochter ist über mich zu 20 % und zusätzlich zu 80 % für
Wahlleistungen privat krankenversichert. Ich erhalte für sie bis
zum 25. Lebensjahr 80 % Beihilfe. Da sie voraussichtlich über
das 25. Lebensjahr hinaus studieren wird (mit Auslandssemester) und
sich anschließend als Lehrerin mit 50 % eigenen Beihilfeanspruch privat
versichern möchte, stellt sich für uns die Frage, ob der Wechsel in die
gesetzliche Krankenversicherung für Studenten und der Abschluss einer
Anwartschaftsversicherung für die private Krankenversicherung sinnvoll erscheint.
Wenn meine Tochter sich als Referendarin (Beamtin auf Widerruf) selber
zu 50 % privat versichern muss, greift dann auch die Anwartschaft für
die Erhöhung von 20 auf 50 % Versicherungsschutz, so dass keine erneute
Gesundheitsprüfung durchgeführt wird (keine Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge)?
Wenn wir die derzeitige private Krankenversicherung (20 %) mit Beihilfeanspruch
bis zum 25. Lebensjahr weiterlaufen lassen würden, müsste meine Tochter sich
als Studentin ab dem 25. Lebensjahr zu 100 % privat versichern.
Erfolgt die Aufstockung auf 100 % dann auch ohne Gesundheitsprüfung?
Antwort:
Die Beihilfeberechtigung gilt bis zum 25. Lebensjahr. Die Aufstockung auf 100% erfolgt ohne Gesundheitsangaben und muss nur so lange bezahlt werden, wie das Studium läuft. Die Kosten hierfür belaufen sich etwa auf 120-160 Euro bei 100% privater Versicherung. Grundsätzlich wird mit Einschreiben zum Studium die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen aktiviert. Sie können dieser widersprechen und sich privat versichern. Diese Entscheidung gilt dann jedoch für die gesamte Studienzeit. Ein Student in der Gesetzlichen zahlt ca. 70-85 Euro, in der Privaten sind es etwa 35-70 Euro (je nach Beihilfe).
Frage (20.07.2016):Ich gehöre zum BEV und beziehe Versorgungsbezüge. Mein Mann ist seit ca. 10 Jahren ohne eigene Einkünfte, und bei mir in der KVB Karlsruhe familienversichert, zuvor war er in der BKK gesetzlich...
Frage:
Ich gehöre zum BEV und beziehe Versorgungsbezüge. Mein Mann ist seit ca. 10 Jahren
ohne eigene Einkünfte, und bei mir in der KVB Karlsruhe familienversichert, zuvor war
er in der BKK gesetzlich. Nun kann er ab dem 1.1.2017 in Rente gehen und er möchte
zurück in die gesetzliche KV. Die KVB ist ja weder eine private noch eine gesetzliche KV.
Wie sind die Chancen in die gesetzliche KV zurück zu kommen.
Antwort:
Grundsätzlich ist ein Wechsel in die Gesetzliche nur vor Erreichen des 55.Lebensjahres möglich. Sofern Ihr Mann mit der Rente unter der Einkommensgrenze der Beihilfeberechtigung bleibt, ist er beihilfeberechtigt und kann sich günstig privat versichern. Liegt Ihr Mann jedoch über der Einkommensgrenze Ihres Bundeslandes, muss er sich in der Privaten voll versichern.
Frage (03.08.2016):Ich beginne im September mein Referendariat als Lehramtsanwärter an Gsmnasien in Bayern. Ich bekomme Halbwaisenrente und bin somit über die Rentenversicherung gesetzlich versichert...
Frage:
Ich beginne im September mein Referendariat als Lehramtsanwärter am Gymnasium in Bayern.
Ich bekomme Halbwaisenrente und bin somit über die Rentenversicherung gesetzlich versichert.
Da ich erst im nächsten Jahr 27 Jahre alt werde und das Referendariat als
Ausbildung zählt, erhalte ich weiterhin Halbwaisenrente.
Ist es sinnvoller mich privat zu versichern oder gesetzlich versichert zu bleiben?
Aktuell werden mir von meiner Rente circa 10€ für die Krankenversicherung abgezogen.
Ist das Einkommen, dass ich im Referendariat erhalte, für die Höhe meines
gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrags von Bedeutung? Würde sich also mein
gesetzlicher Beitrag erhöhen oder bleibt dieser gleich?
Antwort:
Wahrscheinlich ist es sinnvoller sich privat zu versichern, da die Einkünfte für die Beitragsberechnung der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden und Sie als Beamter die gesetzliche Krankenversicherung alleine tragen müssen. Als Beamtenanwärter werden Sie dann bei der gesetzlichen Krankenversicherung zwischen 160 und 200 Euro zahlen müssen. Durch Ihre Urkunde zum Beamtenanwärter sind Sie beihilfeberechtigt und könnten sich privat versichert. Die Beiträge in der Privaten richten sich nach Eintrittsalter und Gesundheitszustand und liegen aller Voraussicht nach zwischen 60-90 Euro.
Frage (29.07.2016):Ich bin pensionierter Beamter in Hessen und beihilfeberechtigt. Meine Frau ist Rentnerin und eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse KKH versichert. Zusätzlich ist meine Frau als Familienangehörige über den Debeka-Zusatztarif WK 35 -Wahlleistung- bei stationärer Behandlung im Krankenhaus privat versichert...
Frage:
Ich bin pensionierter Beamter in Hessen und beihilfeberechtigt.
Meine Frau ist Rentnerin und eigenständig in der gesetzlichen Krankenkasse KKH versichert.
Zusätzlich ist meine Frau als Familienangehörige über den Debeka-Zusatztarif
WK 35 -Wahlleistung- bei stationärer Behandlung im Krankenhaus privat versichert
(Chefarztbehandlung und 2-Bett-Zimmer). Wegen einer ernsthaften Erkrankung meiner Frau
hat diese nun bei der KKH -Pflegekasse- einen Antrag auf Leistungen der sozialen
Pflegeversicherung (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) gestellt.
Die KKH teilte nun mit Bescheid vom 15.07.2016 mit, dass für meine Frau
Ansprüche auf Beihilfe bestehen und sie deshalb die Pflegekosten auf 50 % begrenzen werde.
Die übrigen 50 % sollten von der Beihilfe übernommen werden.
Nach Rücksprache mit meiner Beihilfestelle bestehe kein Anspruch
meiner Frau auf eine anteilige Übernahme der Pflegekosten durch die Beihilfe.
Wer hat nun Recht ? Für meinen Widerspruch gegen den Bescheid der KKH
wäre es sinnvoll, wenn ich die hierfür zutreffenden gesetzlichen Vorschriften kennen würde.
Antwort:
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung seit 1994. Aufgrund der Pflichtversicherung Ihrer Frau in der GKV, ist diese auch verpflichtet die Kosten voll zu übernehmen. Fügen Sie Ihrem Widerspruch einfach den Bescheid der Beihilfe bei, damit müsste sich die Sachlage klären.
Frage (29.07.2016):Ich bin Beamtin und habe eine Tochter die gerade ihr Abiur gemacht hat und sich für das Medizinstudium beworben hat, bislang war sie beihilfeberechtigt zu 80%...
Frage:
Ich bin Beamtin und habe eine Tochter die gerade ihr Abitur gemacht
hat und sich für das Medizinstudium beworben hat, bislang war sie
beihilfeberechtigt zu 80%. Bis Oktober (Beginn des Studiums) ist
ihr eine Teilzeitstelle angeboten worden. Ist meine Tochter noch
beihilfeberechtigt in diesen Monaten oder erst ab Beginn ihres Studiums
oder gar nicht mehr wenn sie diesen Teilzeitjob annimmt?
Oder ist sie sowieso nicht mehr beihilfeberechtigt?
Antwort:
Die Beihilfeberechtigung hängt an zwei Dingen: Dem Alter bzw. der Kindergeldberechtigung (max. 25.Lebensjahr) und der Einkommensgrenze. Diese ist bundeslandspezifisch und kann bei der Beihilfestelle angefragt werden. Bezüglich des Nebenjobs kommt es auch hier auf die Höhe an. Bei einem Einkommen über 450 Euro monatlich greift die gesetzliche Pflichtversicherung, die nicht ausgehebelt werden kann.
Frage (20.07.2016):Ich bin 60 Jahre alt, Pensionär (ehemaliger Telekom-Beamter) und bei der Postbeamtenkrankenkasse B versichert.Bis zu ihrem 40. Lebensjahr war meine Frau (und die Kinder) mitversichert...
Frage:
Ich bin 60 Jahre alt, Pensionär (ehemaliger Telekom-Beamter) und bei
der Postbeamtenkrankenkasse B versichert. Bis zu ihrem 40.
Lebensjahr war meine Frau (und die Kinder) mitversichert.
Dann nahm meine Ehefrau (bis heute) eine versicherungspflichtige
Tätigkeit auf und versicherte sich in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Einen Antrag auf "Ruhen der Versicherung in der Postbeamtenkrankenkasse"
haben wir damals nicht gestellt. Die Zusatzversicherungen haben wir jedoch alle bestehen lassen.
Besteht für meine Ehefrau die Möglichkeit der Rückführung
in die Postbeamtenkrankenkasse? Wenn ja, wie?
Antwort:
In den Zusatztarifen ist in einigen Fällen ein Teil der sogenannten „Ruhensversicherung“ enthalten. Sie müssen jedoch trotzdem Gesundheitsangaben beantworten. Setzten Sie sich daher bitte mit der Postbeamtenkrankenkasse in Verbindung. Alternativ sollten Sie sich ein Angebote andere privaten Krankenversicherungen einholen. Gerne bieten wir Ihnen diesen Service kostenlos und unverbindlich an. Bei Interesse können Sie sich auf www.beamten-infoportal.de in das Formular auf der Hauptseite eintragen.Ombudsmann Berlin: 08002550444 ; email: pk-ombubsmann.de
Frage (25.07.2016):Ich bin pensionierte Beamtin der Stadt München (Lehrerin), lebe seit Jahren in Spanien und möchte wieder nach Deutschland zurückkehren...
Frage:
Ich bin pensionierte Beamtin der Stadt München (Lehrerin), lebe seit Jahren
in Spanien und möchte wieder nach Deutschland zurückkehren.
Vor meinem Wegzug mit meinem Sohn, der heute 23 Jahre alt ist und studiert, war ich
bei der Continentalen versichert, die ich kündigte, da mir mitgeteilt wurde, dass ich
die Krankenversicherung nicht aufrechterhalten könnte.
Über die Möglichkeit des "Ruhelassens" wurde mir nichts gesagt, ebenso wenig über
die Altersrückstellungen.
Fragen: 1) Wie muss ich vorgehen, um mich wieder in
München neben dem Beihilfesatz (70%) , für den Rest zu einem bezahlbaren
Betrag privat versichern zu können?
2) Kann ich mich gesetzlich versichern lassen, wenn ich z.B. einer
Tätigkeit als Lehrerin nachgehen würde und wäre es ratsam?
Antwort:
Zu Ihren Fragen: 1.)Wenden Sie sich zunächst am die Continentale uns versuchen Sie dies intern zu klären. Sofern Sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben, sollte eine Aufnahme möglich sein. Alternativ sollten Sie sich anderweitig ein Angebot einholen. Gerne können wir Ihnen auch einen Vergleich aller Tarife kostenlos erstellen. Hierfür tragen Sie sich bitte auf www.beamten-infoportal.de in unser Formular ein. 2.)Aufgrund der Beihilfeberechtigung von 70% dürfte der Beitrag in der Gesetzlichen um Einiges höher sein, als in der Privaten. Das richtet sich natürlich auch nach Einkommenshöhe (GKV) und Gesundheitszustand (PKV).
Frage (29.07.2016):Mein Mann war Polizeibeamter und Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Er ist vor einiger Zeit verstorben. Ich war Angestellte und in einer gesetzlichen Krankenkasse...
Frage:
Hallo, mein Mann war Polizeibeamter und Mitglied einer privaten Krankenversicherung.
Er ist vor einiger Zeit verstorben. Ich war Angestellte und in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Durch den Beamtenstatus meines Mannes habe ich Anspruch auf Beihilfe.
Muss ich für die Witwenrente die ich für meinen Mann erhalte weiterhin
Beiträge an die private Krankenversicherung bezahlen?
Antwort:
Es kommt darauf an wo Sie derzeit versichert sind. Wenn Sie gesetzlich pflichtversichert sind, zahlen Sie keine Beiträge in die Private und wenn Sie privat versichert, keine in der Gesetzlichen.
Frage (29.07.2016): Ich bin Beamtin (in NRW) und meine Tochter ist zu 80% über die Beihilfe versichert. Meine Tochter macht im Moment ihr Masterstudium und ab September macht sie ein Praktikum in einer Firma, dass Teil des Masterstudienganges ist. Sie verdient 1,467 Euro brutto pro Monat im Praktikum...
Frage:
Ich bin Beamtin (in NRW) und meine Tochter ist zu 80% über die Beihilfe versichert.
Meine Tochter macht im Moment ihr Masterstudium und ab September macht sie
ein Praktikum in einer Firma, dass Teil des Masterstudienganges ist.
Sie verdient 1,467 Euro brutto pro Monat im Praktikum, bei einer
Arbeitswoche mit 37,5 Stunden. Kann meine Tochter weiterhin über mich
und ihren Vater versichert bleiben oder muss sie sich selbst krankenversichern?
Antwort:
Aufgrund des Verdienstes über 450 Euro greift die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen. Das bedeutet, dass sie sich selbst versichern muss. Die bestehende Krankenversicherung sollte daher „ruhend“ gestellt werden. Ist Ihre Tochter unter 25, kann sie nach Beendigung des Praktikums auch wieder in die ursprüngliche Krankenversicherung wechseln.
Frage (08.06.2016):Bundesland Bayern; Familienstand: ledig --> Heirat steht bevor; 1 gemeinsames Kind Meine künftige Ehefrau ist beihilfeberechtigt (Lehrerin)...
Frage:
Bundesland Bayern; Familienstand: ledig, aber Heirat steht bevor; 1 gemeinsames Kind Meine künftige Ehefrau ist beihilfeberechtigt (Lehrerin), Ich selbst bin angestellt, freiwillig GKV versichert. Plan ist es in die PKV zu wechseln. Wie wirkt sich die Situation auf mein Kind aus, wenn die Hochzeit folgt; also Ehemann PKV --> Mutter Beihilfe --> Kind bei der Mutter über Beihilfe absicherbar?
Antwort:
Das Einkommen der Eltern hat hierbei keine Auswirkungen. Die Beihilfeberechtigung ist gegeben. Das bedeutet, dass das Kind über die Beihilfe der Mutter abgesichert werden kann.
Frage (08.06.2016):Als Beamtenwitwe mit eigenem prioritätsälterem Anspruch auf Sozialversicherungspflicht (SGB XI §20 Absatz 1 Nr 1 / Nr 11) hat mich die gesetzl Pflegekasse der AOK mit Eintritt der Pflegestufe-3 in 2013 zur Hälfte von meinem gesetzlichen Sachleistungsanspruch gesperrt, weil ich angeblich aus beamtenrechtlichen Bestimmungen gezwungen sei zur „Mitgliedschaft in der Beihilfe“...
Frage:
Als Beamtenwitwe mit eigenem prioritätsälterem Anspruch auf Sozialversicherungspflicht
(SGB XI §20 Absatz 1 Nr 1 / Nr 11) hat mich die gesetzl Pflegekasse der AOK mit Eintritt
der Pflegestufe-3 in 2013 zur Hälfte von meinem gesetzliche Sachleistungsanspruch gesperrt, weil ich
angeblich aus beamtenrechtlichen Bestimmungen gezwungen sei
zur „Mitgliedschaft in der Beihilfe“ (Pflicht zur Beihilfeberechtigung).
Damit muss ich die halben Pflegekosten selbst tragen, ca 1.200 EURO / Monat, wahlweise
bei der Beihilfestelle beantragen und darüber hinaus vor dem Verwaltungsgericht
einklagen, obwohl die Einzugstelle immer aus meinen Rentenbezügen die ganzen Beiträge eingezogen hat.
In meiner Klage vor dem Sozialgericht München (AZ :SG S 18 P 367/15, Urteil vom 2. Jun i 2016)
habe ich auf die Direktive des Bundesministerium Inneres vom 22.03.1995
hingewiesen (D III 5 -213 106 - 7/5, beschrieben in DIE BETRIEBSKRANKENKASSE 8-9/95 Seite 573), dass ich
als Witwe mit eigenständigem Anspruch auf Sozialversicherung nicht durch eine nachrangig
erworbene Pflicht zur Beihilfeberechtigung ausgeschlossen werden darf — wurde aber mit meinem
Aufnahmeantrag in die GPV abgewiesen. Die einschlägigen Kommentare zu SGB XI §28 Abs 2 bestätigen meinen
Aufnahmeantrag in die GPV. Auch die Beihilfestelle verweigert mir regelmäßig die Kostenerstattung
mit der Begründung, dass ich gesetzlich versichert sei und alle Kosten durch GKV / GPV erstattet bekäme.
Ich suche auf diesem Weg weitere Beihilfe-Opfer, die ebenfalls aus der GKV / GPV mit der
Begründung der Beihilfepflicht ausgeschlossen wurden (ca 50.000 Opferpersonen), um hier gemeinsam
gegen die Beihilfemachenschaften der GPV und Beihilfestellen gerichtlich vorzugehen.
In der Regel handelt es sich bei diesen Beihilfe-Opfern um hilflose Pflegefälle, die von
ihren — überlasteten — Angehörigen auf eigene Kosten gepflegt werden, und keine Möglichkeit
haben, gegen diese willkürliche Pflegesperre vorzugehen. Der Schaden durch dieses angeschuldigte
Vorgehen der GPV / Beihilfestelle für die ordentlichen Mitglieder der Beihilfe beläuft sich
mittlerweile auf ca 1 Milliarde EURO seit Bestehen der Pflegeversicherung.
Die Folge sind, wie allen Berechtigten bekannt ist, Kürzungen der Beihilfeleistungen für
Ordentliche Mitglieder, weil Beihilfeopfer wie ich ganz ungerechtfertigt in die Beamtenbeihilfe
abgeschoben werden, obwohl sie ganze Ansprüche gegenüber der GPV haben.
Ich würde es begrüßen, wenn dieses Portal hier dieser Opfergruppe zur Informationsvermittlung
über die einschlägige Rechtsprechung in der Beihilfesache dienen könnte, damit sich die
Angehörigen gerichtlich gegen die Pflegesperre zur Wehr setzen können.
Von dieser großen Opfergruppe des angeschuldigten Beihilfemissbrauches gibt es zu wenige gerichtliche Klagen.
Bis jetzt bin ich - leider - die einzige Person in 20 Jahren, die die Missstände gerichtlich angegangen ist.
Antwort:
Bei Klagefällen und Rechtsfragen in diesem Umfang, können wir leider keine Stellungnahme dazu abgeben. Wir sind keine rechtsberatende Stelle und können solche komplexen Einzelfälle daher nicht prüfen.
Frage (08.06.2016):Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann ist Beamter und ich bin seit 3 Jahren bei unserer Tochter zu Hause und seit Ihrer Geburt freiwillig Krankenversichert, was ich auch schon vor der Geburt war...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Mann ist Beamter und ich bin seit 3 Jahren
bei unserer Tochter zu Hause und seit Ihrer Geburt freiwillig Krankenversichert, was ich auch
schon vor der Geburt war. Ich habe mal bei der Beihilfe angerufen und wegen Beihilfe für
Ehegatten nachgefragt, da hieß es, ich bekomme für Heilpraktikeraufwendungen, Zahnersatz einen
Zuschuss, wenn ich nicht mehr als 18.000 EURO verdiene. Ich habe jetzt aus dem
Bekanntenkreis gehört, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Ehegatten in der Regel
die der Frauen dank der Beihilfe gemindert werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob es sich
wirklich nur um Heilpraktiker und Zahnersatzkosten handelt oder was
genau ich unter "gewährter Beihilfe" verstehen kann.
Antwort:
Sie haben zum Einen die Möglichkeit sich über die Beihilfeberechtigung Ihres Ehegatten privat kranken zu versichern. In den meisten Bundesländern haben die Ehegatten 70% Beihilfe, das bedeutet Sie bezahlen nur die verbleibenden 30%. Wenn Sie gesetzlich versichert bleiben, haben Sie einen sogenannten Restkostenbeihilfeanspruch (wenn Sie unter 18.000 Euro im Jahr verdienen). Das bedeutet, dass die Kosten die von der Gesetzlichen nicht übernommen werden, zum Teil mit den 70% Beihilfeanspruch nach Beihilferecht übernommen werden.
Frage (08.06.2016):Wie kann ich eine kostenlose Risikovorabprüfung anonym durchführen für den Bereich der Zusatzkankenversicherung bei der Beihilfe ?...
Frage:
Wie kann ich eine kostenlose Risikovorabprüfung anonym durchführen für den
Bereich der Zusatzkrankenversicherung bei der Beihilfe?
Antwort:
Die kostenlose und anonyme Risikoprüfung bieten wir vom Beamten-Infoportal an. Bitte tragen Sie sich in unser Formular auf der Startseite ein oder setzten Sie sich mit unserem Experten Herrn Vogt in Verbindung.
Frage (10.06.2016):Mein Mann (langjähriger Beamter in Rheinland Pfalz, pensioniert) ist im Februar diesen Jahres verstorben. Ich habe durch seinen Tod den Beihilfeanspruch geerbt. Ich bin gesetzlich krankenversichert und wurde bei den PKVs auf Grund eines stationären Krankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres abgelehnt...
Frage:
Mein Mann (langjähriger Beamter in Rheinland Pfalz, pensioniert) ist im Februar diesen Jahres verstorben.
Ich habe durch seinen Tod den Beihilfeanspruch geerbt. Ich bin gesetzlich krankenversichert und
wurde bei den PKVs auf Grund eines stationären Krankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres abgelehnt.
Nun habe ich von einer s.g. Öffnungsklausel für Beihilfeberechtigte gehört.
Der gesetzliche Krankenkassenbeitrag auf meine Witwenpension ist sehr hoch, daher könnte sich
ein Wechsel uU finanziell lohnen. Können Sie mir dazu bitte weitere Informationen zukommen lassen?
Antwort:
Sie können versuchen sich auf die Öffnungsaktion zu berufen. Es kann jedoch sein, dass diese in Ihrem Fall nicht greift. Einen Versuch ist es jedoch wert.
Frage (10.06.2016): Ich bin Justizvollzugsbeamtin. Meine Elternzeit läuft bald ab und ich überlege mich aus familiären Gründen beurlauben zu lassen. Gibt es irgendwelche Zuschüsse zur PKV?
Frage:
Hallo Ich bin Justizvollzugsbeamtin. Meine Elternzeit läuft bald ab
und ich überlege mich aus familiären Gründen beurlauben zu lassen.
Gibt es irgendwelche Zuschüsse zur PKV?
Antwort:
Wenn Sie sich nach der Elternzeit beurlauben lassen, fällt der Beihilfeanspruch weg und Sie müssen die Kosten der Gesetzlichen zu 100% alleine tragen. Alternativ können Sie versuchen in die Familienversicherung Ihres Mannes zu kommen.
Frage (10.06.2016):meine Tochter bezieht zur Zeit Halbweisenrente von der hessischen Bezügestelle mit einem Beihilfeanspruch von 70 %. Ab September wird sie Lehramts-Referendarin in Bayern mit einem Beihilfeanspruch von 50 %...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Tochter bezieht zur Zeit Halbwaisenrente von der<br hessischen Bezügestelle mit einem Beihilfeanspruch von 70 %. Ab September wird sie<br Lehramts-Referendarin in Bayern mit einem Beihilfeanspruch von 50 %. Meines Wissens hat<br sie während des Referendariats weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente.<br Welcher Beihilfeanspruch (aus der Rente oder aus dem Referendariat) ist maßgeblich für die Krankenversicherung?<br Sie ist zur Zeit bei der Debeka mit 30 % Krankenversichert, möchte aber eventuell zu einer<br anderen Versicherung wechseln. Muss sie die Krankenversicherung bei der<br Debeka im Vorfeld kündigen?
Antwort:
Ausschlaggebend ist bei der Beihilfe des Referendars der eigene Beihilfeanspruch von 50% und nicht der abgeleitete Halbwaisenanspruch von 70%. Sie müssen die Krankenversicherung bei der Debeka zuvor kündigen. Dies ist in der Regel immer 3 Monate vor Jahresende möglich.
Frage (08.06.2016):Ich bin Polizeibeamter im Land NRW. Meine Frau war ganz normal teilzeitbeschäftigt und wird, da sie weiter krank ist, dies seit 1 1/2 Jahren, bald den Versicherungsschutz verlieren, da eine Heilung erstmal nicht eintritt...
Frage:
Ich bin Polizeibeamter im Land NRW. Meine Frau war ganz normal teilzeitbeschäftigt und wird, da sie weiter krank ist, dies seit 1 1/2 Jahren, bald den Versicherungsschutz verlieren, da eine Heilung erstmal nicht eintritt. Sie wird wohl auch nur noch auf Minijobbasis später was suchen. Was für eine Versicherung muss ich für sie abschließen, wie hoch ist diese und wie sieht es mit der Beihilfe aus?
Antwort:
Generell hat eine Ehegatte Beihilfe, wenn er/sie unter 450 Euro verdient (Minijob). Bei selbstständiger Tätigkeit dürfte Ihre Frau, je nach Bundesland, bis zu 18.000 verdienen. Aufgrund der Beihilfe macht eine private Krankenversicherung Sinn. Falls eine Aufnahme aufgrund der Krankheit nicht möglich sein sollte, müsste Ihre Frau in die Gesetzliche.
Frage (02.05.2016):Als verbeamteter Pensionär bin ich seit 2013 bei der IKK Classic gesetzlich versichert. Nun hat die IKK mir mitgeteilt, dass sie ("unter Gesamtwürdigung der uns vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse") für mich die Versicherung der Rentner mit einem Verwaltungsbescheid beenden will....
Frage:
Als verbeamteter Pensionär bin ich seit 2013 bei der IKK Classic gesetzlich versichert.
Nun hat die IKK mir mitgeteilt, dass sie ("unter Gesamtwürdigung der uns vorliegenden
Unterlagen und Erkenntnisse") für mich die Versicherung der Rentner mit einem
Verwaltungsbescheid beenden will. Sie hat mir gleichzeitig eine freiwillige Versicherung angeboten.
Ich möchte jedoch den derzeitigen Status behalten. Die rechtlichen Voraussetzungen
für die GKV sind erfüllt. Kann die IKK meine gesetzliche Versicherung gegen meinen Willen beenden?
Ich bin Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Antwort:
Die gesetzliche Krankenversicherung bleibt weiter bestehen. Es ändert sich nur Ihr Status auf „freiwillig versichert“! Dieser ist für Beamte so vorgeschrieben. Wenn Sie die ganzen Jahre gesetzlich krankenversichert waren, dürfte sich nichts für Sie ändern! Fragen sie direkt bei der IKK nach, ob Sie durch die Änderung Nachteile haben.
Frage (02.05.2016):Wir beide sind Eheleute in RLP und verbeamtet. Haben zwei Kinder. Beihilfe Vater 50%, Ehefrau 70% und die Kinder 80%. Die Tochter ist 18 J - geht ins Gymnasium und macht voraussichtlich im nächsten Jahr Abitur...
Frage:
Wir beide sind Eheleute in RLP und verbeamtet. Haben zwei Kinder.
Beihilfe Vater 50%, Ehefrau 70% und die Kinder 80%.
Die Tochter ist 18 J - geht ins Gymnasium und macht voraussichtlich im nächsten Jahr Abitur.
Der Sohn ist 14 J und schulpflichtig. Die Tochter möchte im nächsten Jahr nach dem
Abitur für ein paar Monate (ca.5-6) nach Australien mit einer Agentur zum
Travel and work. D. h. sie wird voraussichtlich mehr als 450 € monatlich zum eigenen Unterhalt
verdienen müssen um sich selbst dort zu unterhalten. Während der Zeit soll eine eigene
Auslandskranken- versicherung für die Tochter (da außerhalb der EU) abgeschlossen werden.
Eine vorherige bestimmte Tätigkeit in Australien kann nicht
n achgewiesen werden, da erst dort die Kontakte geknüpft werden.
Erlischt hier die Beihilfeberechtigung gänzlich - auch noch nach dem
Auslandsaufenthalt? (evtl. weil sie mehr verdient hat) Wie sieht es mit dem Kindergeldbezug aus?
Denn wenn die Beihilfeberechtigung entfällt, wird dies unseres Wissens auch nicht mehr gezahlt.
Kann die Zahlung nach dem Aufenthalt wieder beantragt werden?
Es wäre ja wegen ein paar Monaten Auslandsaufenthalt so, dass sie sowohl Beihilfe als auch
Kindergeldbezug bis zum 25. Lebensjahr verwirkt.
Antwort:
Die Beihilfe gilt nicht im Ausland, aber sobald sie wieder in Deutschland ist und beispielsweise studiert, wird die Beihilfe bis zum 25.Lebensjahr gezahlt(sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden). Sie kann sich aber auch durch das Studium gesetzlich versichern für Ca. 80 Euro im Monat.
Frage (04.05.2016):Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Beamtin im Justizdienst in Sachsen und bin privat versichert, ich selbst habe 70% Beihilfeanspruch. Ich bin verheiratet und wir haben zwei Kinder....
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Beamtin im Justizdienst in Sachsen und bin privat versichert, ich selbst habe 70% Beihilfeanspruch. Ich bin verheiratet und wir haben zwei Kinder. Mein Mann war bisher als Arbeitnehmer bei der AOK gesetzlich versichert, unsere Kinder sind bei ihm in der Familienversicherung. Nun hat mein Mann evtl. die Möglichkeit, in den einfachen Dienst zu wechseln, das bedeutet, dass wir nun am überlegen sind, ob er in der gesetzlichen Versicherung bleiben kann oder darf oder ob er sich selbst ebenfalls privat versichern muss. Was wäre die beste Alternative? Kann ich ggf. unsere Kinder nachträglich in meiner privaten Krankenversicherung mitaufnehmen lassen? (Kindergeld beziehe ich?) Was würde da ungefähr an Beiträgen auf uns zu kommen (Kinder sind 3 und 6 Jahre alt). Oder werden die dann über meinen Mann privat mitversichert in der privaten Versicherung? Wir sind grad ziemlich verwirrt und hoffen auf Ihre Hilfe, vielen Dank!!
Antwort:
Die Kinder kosten mit der Beihilfe je nach Bundesland zwischen 40 und 60 Euro. Je nach der Höhe des Einkommens wird die private KV wahrscheinlich günstiger sein und die Leistungen bieten! Durch den neuen Beihilfeanspruch können die Kinder auch privat versichert werden.
Frage (04.05.2016):Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin als Landesbeamter in NRW seit dem 1.9.1992 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand und beziehe seitdem Pension...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin als Landesbeamter in NRW seit dem 1.9.1992
wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand und beziehe seitdem Pension.
Ich bin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern über die Beihilfe
des Landes NRW krankenversichert, die mir - als Privatpatient - 70 % Beihilfe zu
den Krankheitskosten zahlt. Eine ergänzende private Krankenversicherung habe ich nicht.
Die Gründe dafür kann ich bei Bedarf erläutern, diese sind sehr komplex und es würde
an dieser Stelle zu weit führen. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf meinen Beihilfeanspruch
und die Beihilfeleistungen aus. Am 1.11.2016 erreiche ich das Renteneintrittsalter.
In der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) habe ich bisher
53 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, die ich durch 7 freiwillige Monatsbeiträge
auf 60 Monate aufstocken kann . Damit könnte ich ab 1.11.2016 neben meiner
Pension eine - kleine - gesetzliche Altersrente beziehen. Dies habe ich auch vor, zumal sich dies
nicht pensionsmindernd auswirken würde. Allerdings hat mir die Beihilfestelle in
NRW mitgeteilt, dass mein Beihilfeanspruch von 70 auf 60 Prozent sinkt, sofern von einem
Rentenversicherungsträger ein Beitragsanteil oder Zuschuss zur Krankenversicherung von
mindestens 90,00 Euro monatlich dem Grunde nach
zusteht (Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 3 Beihilfeverordnung NRW).
Deshalb meine Fragen:
1.) Kann von mir bei einer zu erwartenden Rente
wie oben beschrieben ein Eigenanteil für die gesetzliche Krankenversicherung
verlangt bzw. berechnet werden, obwohl ich nicht gesetzlich krankenversichert bin?
2.) Falls nein, ist es dann folgerichtig, dass dann auch kein Beitragsanteil bzw. Zuschuss des
Rententrägers für eine (gesetzliche) Krankenversicherung zu erwarten wäre?
3.) Ich gehe davon aus, dass der Rententräger auch keinerlei Zuschuss für meine Beihilfe
übernimmt, weil ich dort ja keinerlei Beiträge zu zahlen habe. Stimmt dies?
4.) Ich bin Mitglied in einer privaten Pflegeversicherung, die Beiträge dafür leiste
ich selbst allein. Kann für diese private Pflegeversicherung bei der Rente ein
Anteil meinerseits berechnet werden und/oder steht mir meine diesbezüglichen
Aufwendungen ein Beitragsanteil der Rentenversicherung zu?
5.) Kann ich in meinem jetzigen Zustand, als Beamter und über 55 Jahre alt, überhaupt noch
in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, falls ja, unter welchen Bedingungen?
Mit freundlichem Gruß Falls nein, wäre dann von der Rentenversicherung auch kein Beitragsanteil
oder Zuschuss zu einer solchen Krankenversicherung zu erwarten)?
Antwort:
Vielen Dank für die ausführliche Beschreibung Ihrer Situation. Den Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten nur Rentner, keine Pensionäre (nach unserem Wissen). Die Pflegeversicherung ist seit 1994 verpflichtend für jeden Bundesbürger. Ebenfalls können Sie nach dem 55. Lebensjahr nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln.
Frage (31.03.2016):Ich bin seit 1975 verbeamtet als Lehrerin in Bayern. 2003 wurde ich frühpensioniert. 2004 habe ich geheiratet. Mein Mann ist seit 2003 in Rente...
Frage:
Ich bin seit 1975 verbeamtet als Lehrerin in Bayern.
2003 wurde ich frühpensioniert. 2004 habe ich geheiratet. mein Mann ist seit 2003 in Rente.
Seine monatliche Rente liegt bei ca. 1200 Euro. Ist er damit beihilfeberechtigt?
Antwort:
Da das Einkommen Ihres Mannes unter 18.00 Euro liegt, wäre Ihr Mann beihilfeberechtigt und er müsste bei der privaten Krankenversicherung lediglich die verbleibenden 30% (unter anderem abhängig von Bundesland und Familienstand abhängig) zahlen. Die Aufnahme in die Private ist jedoch in Ihrem Fall nur mit einer Gesundheitsprüfung möglich.
Frage (01.04.2016):Ich bin verbeamtet und zur Zeit in Elternzeit mit drei Kleinkindern und gesetzlich mitversichert. Aufgrund sehr anstrengender Verhältnisse, beengter Wohnraumsituation, wenig Unterstützung, Renovierung und damit starker Belastung...
Frage:
Ich bin verbeamtet und zur Zeit in Elternzeit
mit drei Kleinkindern und gesetzlich mitversichert. Aufgrund sehr
anstrengender Verhältnisse, beengter Wohnraumsituation, wenig Unterstützung, Renovierung und damit
starker Belastung auch für meine Kinder möchte ich eine Mutterkindkur beantragen.
Dabei werden meistens psychische Gründe angegeben. Wenn ich nun in zwei Jahren wieder
in den Beruf einsteigen will und dann auf Grund der Kur als
psychisch vorbelastet gelte, habe ich dann Schwierigkeiten mich privat versichern zu lassen?
Wenn ich Teilzeit bis zu 50% einsteige, ist es dann günstiger wenn ich mich gesetzlich versichere?
Antwort:
Wenn Sie vor der Elternzeit eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben und diese ruhend gestellt haben, dann spielen nachfolgende Erkrankungen keine Rolle. Ist dies jedoch nicht der Fall, liegen Sie mit Ihrer Vermutung richtig und es kann zu einem Risikozuschlag oder gar einer Ablehnung kommen. Wenn Sie in Teilzeit einsteigen, kommt es im Allgemeinen auf Ihren Verdienst an. In der Gesetzlichen müssen Sie die Kosten (derzeit 17,5% des Bruttos) selbst tragen.
Frage (06.04.2016):Hallo,ich bin noch Studentin an einer Pädagogischen Hochschule in Baden Württemberg. Ich studiere Lehramt an Grundschulen und beende dieses Studium im Oktober diesen Jahres mit dem 1. Staatsexamen...
Frage:
Hallo, ich bin noch Studentin an einer Pädagogischen Hochschule
in Baden Württemberg. Ich studiere Lehramt an Grundschulen und beende dieses
Studium im Oktober diesen Jahres mit dem 1. Staatsexamen.
Ab dem 24 Juni diesen Jahres werde ich verheiratet sein.
Mein zukünftiger Mann ist jedoch wohnhaft in der Schweiz (grenznah) und dort
privat versichert. Ab September 2016 werde ich auch in der Schweiz wohnhaft sein.
Im Februar 2017 möchte ich dann mein Referendariat in Baden Württemberg beginnen.
Wie sieht es nun mit der Versicherung aus, sobald ich
verheiratet bin (Mann nicht in Deutschland versichert - somit keine Möglichkeit der Familienversicherung)
und vor allem, sobald ich dann in der Schweiz wohnhaft und ab Februar dann
Beamtin auf Widerruf (in Baden Württemberg) bin ?
Bis Oktober 2016 habe ich ja noch den Status als Studentin, aber zwischen
Oktober 2016 und Februar 2017 habe ich keine Arbeitsstelle
und bin auch keine Studentin mehr.
Antwort:
Es gibt die Möglichkeit einer sogenannten „Überbrückungsregelung“ in der PKV, die genau für solche Fälle gemacht ist. Die Kosten hierfür belaufen sich je nach Eintrittsalter auf 120-150 Euro. Sie können sich in dieser Zeit privat in Deutschland versichern, da Sie im Februar das Ref. beginnen und dann beihilfeberechtigt sind. Wenn Sie möchten, beraten wir Sie auch gerne telefonisch. Ich würde Ihnen in dieser Angelegenheit Herrn Vogt empfehlen. Die Beratung ist für Sie kostenlos. Anbei schicke ich Ihnen die Daten von Herrn Vogt.
Frage (12.04.2016):Ich hab mir am 10.12.15 das Bein gebrochen und die Bänder verletzt es wurde operiert und 2 Schrauben eingebaut...
Frage:
Ich hab mir am 10.12.15 das
Bein gebrochen und die Bänder verletzt es wurde Operiert und 2 Schrauben eingebaut.
Der Heilungsprozess der wunde ist bis heute nicht ganz abgeschlossen, ich durfte seit
OP nicht auftreten. Jetzt sollen die Schrauben raus. Der Arzt will mir dann aber
nur Physiotherapie verordnen . Wie kann ich möglicherweise zur Reha um schneller
meine Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit herzustellen?
Antwort:
Eine Rehabilitationsmaßnahme muss ausdrücklich vom behandelnden Arzt verordnet werden. Suchen Sie daher das Gespräch mit Ihrem Arzt und legen Sie ihm Ihr Anliegen dar.
Frage (31.03.2016):Es geht um Beihilfeberechtigung! Situation: ich bin Beamtin, vorzeitig in Pension mein Mann ist Berufssoldat allerdings seit dem 08.07.2013 beurlaubt...
Frage:
Es geht um Beihilfeberechtigung!
Situation: ich bin Beamtin, vorzeitig in Pension mein Mann ist Berufssoldat
allerdings seit dem 08.07.2013 beurlaubt
( nach §9 der SUV in Berb. mit Nr. 82 Abs 1 der AusfBest SUV zur Wahrnehmung einer
hauptberuflichen Tätigkeit bei der NETMA (NATO EF2000 AND TORNADO DEVELOPMENT,
PRODUCTION AND LOGISTICS MANAGEMENT AGENCY) unser Sohn geb. März 1988 z.ZT Student
unsere Tochter geb. Okt. 1990 z. ZT Student Ich bin beihilfeberechtigt.
Mein Mann ist im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der belgischen
Allianz ( wie alle Mitarbeiter) krankenversichert ( familienversichert, privat, das bedeutet
das ich automatisch mitversichert bin und aufgrund einer Auslaufregelung unsere
Tochter bis zur Vollendung ihres 26. Lebensjahres ebenfalls mitversichert ist.
Mein Mann erhält auch für diese Zeit noch eine Child Allowens - also Kindergeld).
Die Beiträge zur Krankenversicherung werden automatisch vom Gehalt abgezogen, das Kindergeld
wird ebenfalls automatisch mit dem Gehalt ausgezahlt. Das bisheriges Beihilfeverfahren
lief so ab das ich unsere Rechnungen eingereicht habe meine und die meines Mannes mit 70 %
erstattet wurden und die meiner Tochter mit 80 %. Früher hat unsere private
Versicherung den Restbetrag übernommen, jetzt haben wir diese Ruhend stellen müssen
und reichen die Rechnungen bei der Allianz World Wide Care ein und die erstatten dann den Rest.
Nun ist mein Mann aus der Beihilfe rausgeflogen weil er zu viel verdient - über 17 000 €
( sein Gehalt ist allerdings steuerfrei ) wir zahlen keine Einkommenssteuer auf sein Gehalt.
seine Rechnungen werden jetzt zu 90 % von der Allianz erstattet, 10 % müssen wir selbst
zahlen, ohne Möglichkeit einer Erstattung. Das Gleiche gilt im Übrigen für
unseren Sohn, den wir privat versichert haben. Des Weiteren wird jetzt auch für unsere
Tochter nichts mehr erstattet da sie seit dem 01.11. 2015 über 25 ist, und ich keinen
Familienzuschlag erhalte. Zur Info, ich habe nie den Familienzuschlag für unsere
Kinder erhalten - das war immer mein Mann ( als Soldat) und er bekam dann auch die
Child Allowence für beide Kinder und nun noch für ein Jahr fürun
sere Tochter ( für unseren Sohn wurde auch bis zum 26. Lebensjahr gezahlt
und da lief das problemlos mit der Beihilfe) Wie sieht die Regelung
tatsächlich für mein Mann und meine Tochter aus — jedes Mal wenn ich meine
Beihilfeanträge abgebe werden sie anders berechnet oder ich muss
immer wieder die gleichen Sachen einreichen, es ist keine Sinnvolle
Auskunft zu bekommen. Ich bin vollkommen verwirrt.
Antwort:
Vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung. Für uns ist die Sache eigentlich recht eindeutig: Wenn Sie in Pension sind, müssten Sie eine Beihilfeberechtigung von (in der Regel) 70% haben. Daran ändert sich auch soweit nichts. Sobald die Kinder über 25 sind, fallen diese aus der Beihilfe raus.
Frage (12.04.2016):Ich habe folgende Frage: ich bin Beamtin auf Wiederruf (Lehrkraft im Vorbereitungsdienst). Ich plane für eine gewisse Zeit auszusetzen und mich für die Zeit bei meinem Mann gesetzlich familienzuversichern...
Frage:
Guten Abend, ich habe folgende Frage: ich bin Beamtin
auf Wiederruf (Lehrkraft im Vorbereitungsdienst). Ich plane für eine
gewisse Zeit auszusetzen und mich für die Zeit bei meinem Mann gesetzlich familienzuversichern.
Nun sind noch einige Rechnungen offen, die ich bei der Beihilfe und
meiner privaten Versicherung einreichen möchte. Bis zur Entlassung aus dem
Beamtendienst sind es jedoch nur noch wenige Tage. Kann ich trotzdem die Rechnungen
bei der Beihilfe und der privaten Versicherung einreichen und mich
drauf verlassen, dass diese sachgemäß bearbeitet und mir die Kosten erstattet werden?
Die Kosten sind entstanden während ich Privatversichert gewesen bin.
Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.
Antwort:
Es wird alles genau bis auf den letzten Behandlungstag abgerechnet. Sie bekommen die Rechnungen also erstattet.
Frage (19.02.2016):Ich beziehe Witwengeld. Mein jüngster Sohn war bisher über mich über die Beihilfe krankenversichert. Er ist im Sommer 2015 18 Jahre alt geworden. Seit Februar 2016 macht er eine Ausbildung. Ist er weiterhin über mich und die Beihilfe abgesichert oder ist er automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Frage:
Ich beziehe Witwengeld.
Mein jüngster Sohn war bisher über mich über die Beihilfe krankenversichert.
Er ist im Sommer 2015 18 Jahre alt geworden. Seit Februar 2016 macht er eine Ausbildung.
Ist er weiterhin über mich und die Beihilfe abgesichert oder ist er
automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Antwort:
Sobald das Ausbildungsgehalt über 450 Euro liegt, greift die Pflichtversicherung.
Frage (10.06.2016):Auf Ihrer Webseite sprechen Sie das Thema Dienstunfähigkeitsklausel (echte, unechte, unvollständige) in der Berufsunfähigkeitsversicherung an....
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren, auf Ihrer Webseite sprechen Sie das Thema
Dienstunfähigkeitsklausel (echte, unechte, unvollständige) in der Berufsunfähigkeitsversicherung an.
Für Soldaten auf Zeit (12 Jahre) ist welche Dienstunfähigkeitsklausel auf dem Markt
die Beste (demzufolge eine echte, vollständige)? Hinsichtlich des Themas
Anwartschaft für eine private Restkostenversicherung nach der
Bundeswehrzeit (Übergangs- zeit mit Anspruch auf Beihilfe) die Frage ob eine
Wehrdienstbeschädigung (WDB) mitversichert ist und welche Versicherung dies ohne Zuschlag miteinschließt?
Antwort:
Die echte bzw. unechte Dienstunfähigkeit wird vor allem im Zusammenhang mit dem Polizeidienst gebraucht. Hat man bei Vertragsabschluss nicht darauf geachtet, dass man eine echt/vollständige Dienstunfähigkeitsklausel hat, kann man theoretisch noch weiterhin beschäftigt werden. Sprich wird man als Polizist im Außendienst dienstunfähig und hat eine unechte/unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel im Vertrag, kann man immer noch im Innendienst beschäftigt werden. Je nach Tarifbedingungen ist die WDB im Regelfall bei einer vollständigen Dienstunfähigkeitsklausel abgesichert. Fragen Sie aber unbedingt vor Vertragsabschluss nochmals nach. Falls Sie von unseren Fachberatern ein kostenloses und unverbindliches Angebot haben möchten, tragen Sie sich bitte in unser Formular auf der Startseite ein.
Frage (02.02.2016):Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Polizeibeamter in Bayern, damit zu 50% privat und zu 50% Beihilfe versichert...
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Polizeibeamter in Bayern, damit zu 50% privat und
zu 50% Beihilfe versichert. Meine Frau ist schwanger, Entbindungstermin ist der 08.04.2016.
Sie ist derzeit als Ärztin privatversichert (Kosten monatlich 600 Euro).
Sie möchte nach der Entbindung für 2 Jahre Elternzeit nehmen.
Nun ist die Frage, ob sie ab der Geburt beihilfeberechtigt wäre (dann wohl zu 70%?)...
Ihr Bruttoeinkommen beträgt im Januar und Februar 2016 jeweils
6800 Euro, ab 01.03.16 bis 8 Wochen nach der Geburt würde sie
Mutterschaftsgeld bekommen, danach dann Elterngeld
(1800 Euro/Monat für ein Jahr, im 2. Jahr kein Elterngeld).
Das Brutto-Einkommen 2014 und 2015 lag über 18.000 Euro.
Sollte sie nicht beihilfeberechtigt sein, müsste sie dann selbst
jeden Monat 600 Euro an ihre PKV zahlen, da dann ja auch der Arbeitgeberanteil wegfällt??
Das hieße, dass vom Kindergeld nicht wirklich etwas übrig bleiben würde...
Oder könnte sie ab Geburt (da kein Verdienst mehr) einfach wieder zurück in die GKV wechseln?
Antwort:
Die Beihilfeberechtigung ist an das Einkommen gekoppelt. Ausschlaggebend ist in der Regel das laufende und vorangegangene Jahr, Wenn die Einkommensgrenze von 18.000 überschritten werden würde, besteht kein Anspruch auf Beihilfe. Dann muss Ihre Frau die Krankenversicherung alleine tragen. In die Gesetzliche kann Ihre Frau höchstwahrscheinlich nicht zurück. Wenden Sie sich vorsichtshalber allerdings direkt an Ihre Versicherung.
Frage (01.02.2016):Hallo, ich komme aus NRW, bin Bundesbeamter und bin privat krankenversichert. Nebenberuflich bin ich selbstsändig tätig...
Frage:
Hallo, ich komme aus NRW,
bin Bundesbeamter und bin privat krankenversichert.
Nebenberuflich bin ich selbstsändig tätig und verdiene ca. 30%
meiner Grundbezüge hinzu. Die Nebentätigkeit ist natürlich
von meinem Dienstherrn genehmigt.
Frage: Muss ich von meinen Einkünften aus der Nebentätigkeit
zusätzliche Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung
an meine Krankenkasse abführen?
Antwort:
Wenn Sie privat versichert sind, spielt Ihr Einkommen keine Rolle. Sind Sie dagegen gesetzlich versichert, gibt es einen Freibetrag bis 450 Euro. Dieser wird, sofern der Job als Angestellter ausgeübt wird, ja bereits vom Arbeitgeber pauschaliert abgeführt.
Frage (01.02.2016):Ich war Beamter in NRW und in Pension. Welcher Betrag von der gesetzlichen Rente der Ehefrau wird in NRW für die Beihilfegrenze der Ehefrau, die bei 18.000 EUR liegt, zugrunde gelegt?...
Frage:
Ich war Beamter in NRW und in Pension.
Welcher Betrag von der gesetzlichen Rente der Ehefrau wird in NRW
für die Beihilfegrenze der Ehefrau, die bei 18.000 EUR liegt, zugrunde gelegt?
Die komplette Jahres-Brutto-Rente ( beispielhaft z. B. in Höhe von 15.000 EUR)
oder wird der "steuerfreie Teil der Rente"
( im Jahre 2014 z. B. 32 % von 15.000 EUR, was 4.800 EUR wären ) abgezogen,
so dass für diese 18.000 EURO-Grenze nur der "steuerpflichtige Teil
der gesetzlichen Rente" ( bei dem Beispiel wären dies 10.200 EUR )
maßgeblich wäre ? Im Steuerbescheid steht im Bereich "Gesamtbetrag der Einkünfte"
auch nur dieser Betrag von 10.200 EUR ).
Antwort:
Soweit uns bekannt ist, handelt es sich hierbei um den Brutto-Rentenbetrag. Erfragen Sie dies bitte nochmals bei Ihrer Beihilfestelle.
Frage (03.02.2016):Ich bin Beamter mit Beihilfeanspruch und zusätzlich in der PKV. Letztes Jahr habe ich geheiratet, meine Frau ist noch Studentin, hat durch die Eheschließung einen Beihilfeanspruch von 70 %. Jetzt will die GKV meine Frau aber nicht aus der studentischen Pflichtversicherung entlassen und fordert die Beiträge ein...
Frage:
Ich bin Beamter mit Beihilfeanspruch
und zusätzlich in der PKV. Letztes Jahr habe ich geheiratet, meine Frau ist noch Studentin,
hat durch die Eheschließung einen Beihilfeanspruch von 70 %.
Jetzt will die GKV meine Frau aber nicht aus der studentischen Pflichtversicherung
entlassen und fordert die Beiträge ein, obwohl wir ordnungsgemäß gekündigt haben.
Das Argument der GKV ist, dass eine Kündigung/Statuswechsle nicht möglich ist, solange
die studentische Pflichtversicherung besteht.
Wie verhält sich das mit dem Statuswechsel, wenn es nicht den
Versicherungsnehmer sondern den Ehepartner betrifft?
Antwort:
Es ist richtig, dass hier kein Statuswechsel vorliegt. Es bleibt wahrscheinlich nur die reguläre Kündigung zum 01.01 eines Jahres (3 monatige Kündigungspflicht). Hierbei wird eventuell berücksichtigt, dass die Mindestversicherungsdauer in der Gesetzlichen bei 18 Monaten liegt.
Frage (04.02.2016):Hallo, ich bin 25 Jahre alt und Anwärterin. Das heißt ich werde im Januar mit meinem Referendariat beginnen. Jetzt bin ich mir nicht sicher ob ich weiterhin gesetzlich versichert bleiben soll oder mich privat versichern soll...
Frage:
Hallo, ich bin 25 Jahre alt und Anwärterin.
Das heißt ich werde im Januar mit meinem Referendariat beginnen.
Jetzt bin ich mir nicht sicher ob ich weiterhin gesetzlich versichert bleiben
soll oder mich privat versichern soll. Ich habe bereits einiges über
die Vor- und Nachteile der jeweiligen Versicherung gelesen, vor allem bezüglich der Kostenersparnis.
Es wird vor allem geraten sich privat zu versichern, wenn man davon ausgehen kann
nach dem Referendariat verbeamtet zu werden. Leider kann man mittlerweile
nicht mehr davon ausgehen sofort verbeamtet zu werden sondern muss auch damit
rechnen eventuell eine Zeit lang arbeitssuchend zu sein bis man eine Stelle entweder
als angestellter Lehrer oder verbeamteter Lehrer findet.
Welche Versicherung ist in dieser Situation sinnvoller?
Antwort:
Ihre Ausführungen sind komplett richtig. Es besteht ein gewisses Restrisiko, wenn Sie nach dem Referendariat keine Anstellung finden und arbeitslos sind. Sie müssen dann bis zum Statuswechsel in der privaten Krankenversicherung bleiben. Sie werden aller Voraussicht nach kein Arbeitslosengeld bekommen, da Sie als Beamtin auch nicht eingezahlt haben. Das heißt Sie tragen die vollen Krankenversicherungskosten von 140-200 Euro selbst. Falls Sie jedoch während der Arbeitslosigkeit heiraten, könnten Sie in die Familienversicherung der Gesetzlichen aufgenommen werden. Alternativ besteht die Möglichkeit bei einem Job als Geringverdiener (über 450 Euro) in die Pflichtversicherung aufgenommen zu werden. In der heutigen Zeit ist es eher unwahrscheinlich, dass Sie keine Arbeit finden.
Frage (04.02.2016):Ich bin Bayrischer Beamter mit 2 kindern und somit zu 70% über die Beihilfe versichert. Meine Frau ist selbständig. Sie hat im Oktober 2015 ihren Jahresabschluß 2013 vom Steuerberater erhalten...
Frage:
Hallo, Ich bin Bayrischer Beamter
mit 2 Kindern und somit zu 70% über die Beihilfe versichert.
Meine Frau ist selbständig. Sie hat im Oktober 2015 ihren Jahresabschluss
2013 vom Steuerberater erhalten. Ihr Bruttoverdienst lag unterhalb von 18000 Euro.
Sie hätte also Anspruch auf Beihilfe für das Jahr 2015.
Bekommt sie somit Beiträge von der PKV erstattet, für das 2015??
Sie wäre ja eigentlich zu 70% beihilfeberechtigt.
Antwort:
Rückwirkend kann der Vertrag leider nicht mehr umgestellt werden (bzw. nur 6 Monate rückwirkend). Sie müssen sich einen Beihilfebescheid zukommen lassen und mit der privaten Krankenversicherung eine Vertragsumstellung durchführen. Dann erhalten Sie auch bis zu 6 Monatsbeiträge zurück.
Frage (16.11.2015):Ich bin verbeamtete Lehrerin (Baden -Württemberg) und derzeit in unterhälftiger Teilzeit beschäftigt, um Beihilfe für mich und unsere beiden Kinder zu bekommen. Mein Mann ist kein Beamter und schon viele Jahre in der PKV. Nun erfordert es unsere private Situation aber, dass ich mich in nächster Zeit beurlauben lassen muss...
Frage:
Ich bin verbeamtete Lehrerin (Baden -Württemberg) und derzeit in unterhälftiger Teilzeit beschäftigt,
um Beihilfe für mich und unsere beiden Kinder zu bekommen. Mein Mann ist kein Beamter und schon
viele Jahre in der PKV. Nun erfordert es unsere private Situation aber, dass ich mich in nächster Zeit
beurlauben lassen muss und dann ja keine Beihilfe mehr bekomme. Bei nur einem Gehalt uns alle privat zu versichern ist eigentlich unerschwinglich! Mein Mann ist 54 und will evtl. in die GKV wechseln. Der Wechsel wäre wie es aussieht
machbar, allerdings müsste er in der GKV als freiwillig Versicherter den Höchstbeitrag
zahlen (und damit wäre das derzeit teurer). Meine Frage: Wenn ich sofort beurlaubt
werden müsste, könnten wir ja alle in die Familienversicherung der GKV kommen.
Wie sieht das aus, wenn ich jetzt nach einem Jahr wieder arbeiten würde und mich dann einige Jahr
vor der Pension beurlauben lassen wollte? Könnte ich dann mit über 55 auch wieder über meinen
Mann bis zur Pension (und der damit verbundenen Beihilfeberechtigung) familienversichert werden?
Antwort:
Sie könnten die Zeit vorarbeiten und ein sogenanntes Sabbatjahr einlegen, denn damit würden Sie die Beihilfeberechtigung behalten. Bezüglich der Familienversicherung gibt es unseres Erachtens nach keine Altersgrenze. Fragen Sie bitte diesbezüglich nochmal bei der Gesetzlichen Krankenversicherung nach.
Frage (18.08.2015): Meine Frau war nach der Geburt unserer Kinder nicht berufstätig und über mich privat versichert. Sie möchte jetzt eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit ausüben, den aber maximal noch 10-12 Jahre. Kann sie dann, nach Beendigung der Tätigkeit, wieder in meine private Krankenversicherung...
Frage:
Meine Frau war nach der Geburt unserer Kinder nicht berufstätig und über mich privat versichert. Sie möchte jetzt eine sozialversicherungspflichtige Nebentätigkeit ausüben, den aber maximal noch 10-12 Jahre. Kann sie dann, nach Beendigung der Tätigkeit, wieder in meine private Krankenversicherung zurück oder muss sie sich anschließend selbst versichern (mit enormen Versicherungsbeiträgen)? Der Verdienst liegt unter 10.000/Jahr.
Antwort:
Ja, es ist möglich dass Ihre Frau nach der bisherigen Beihilfeberechtigung sich wieder über die Beihilfe privat versichern kann. Allerdings sollte sie die Private während der Zeit in der sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, ruhend stellen.
Frage (14.08.2015):Ich bin Beamter in Hessen mit Beihilfeanspruch und meine Frau ist über mich beihilfeberechtigt. Wir sind auch zusätzlich bei der Debeka privatversichert. Nun hat sich ihre berufliche Situation verändert: Sie strebt einen Minijob von 450 € monatlich an und eventuell würde sie dazu auch eine Übungspauschale von 200 € monatlich bekommen...
Frage:
Ich bin Beamter in Hessen mit Beihilfeanspruch und meine Frau ist über mich beihilfeberechtigt. Wir sind auch zusätzlich bei der Debeka privatversichert. Nun hat sich ihre berufliche Situation verändert: Sie strebt einen Minijob von 450 € monatlich an und eventuell würde sie dazu auch eine Übungspauschale von 200 € monatlich bekommen.
a) Darf sie dann in der PKV bleiben? Kann sie dann weiterhin bei der Beihilfe berücksichtigt werden?
b) Was passiert, wenn sie dann noch eine Honorartätigkeit an der Uni aufnimmt (ca. 700 € im Jahr)? Können diese Tätigkeiten parallel ausgeführt werden ohne dass sie sich in die GKV wechseln muss?
Antwort:
Ja, Ihre Frau müsste mit dem 450 Euro-Job privat versichert bleiben können. Wenn sie bezüglich der Honorartätigkeit selbstständig ist und unter 18.000 Euro Gesamteinkommen bleibt, müsste die Beihilfeberechtigung ebenfalls bestehen bleiben. Sobald sie jedoch angestellt wird, greift jedoch die Pflichtversicherung in der Gesetzlichen.
Frage (03.08.2015):Guten Tag, ich bin seit 09.2000 Beamter im Dienst des Landes Hessen, mein Sohn ist seit Geburt (28.07.95) privat versichert und seit 09.2000 in einem Beihilfetarif. Seit 1. August 2015 befindet er sich in Erstausbildung (in Rheinland-Pfalz), erhält eine Ausbildungsvergütung und ist weiterhin beihilfeberechtigt. Jetzt die Frage: Kann mein Sohn privat versichert bleiben...
Frage:
Guten Tag, ich bin seit 09.2000 Beamter im Dienst des Landes Hessen, mein Sohn ist seit Geburt (28.07.95) privat versichert und seit 09.2000 in einem Beihilfetarif. Seit 1. August 2015 befindet er sich in Erstausbildung (in Rheinland-Pfalz), erhält eine Ausbildungsvergütung und ist weiterhin beihilfeberechtigt. Jetzt die Frage: Kann mein Sohn privat versichert bleiben im (Beihilfetarif, lt. PKV möglich) oder muss er in die gesetzliche KV wechseln weil er ein Ausbildungsvergütung erhält (lt. Arbeitgeber zwingend notwendig)? Viele Dank und Grüße
Antwort:
Er muss in die GKV wechseln, sofern er über 450 Euro monatlich verdient. Der sogenannte Restkostenanspruch (Kosten, die die GKV nicht trägt), können bei der Beihilfe eingereicht werden. Sofern das Jahresgehalt Ihres Sohnes unter ca. unter 8000 Euro bleibt. Allerdings sollten Sie für genauere Details Ihre Beihilfestelle befragen.
Frage (31.07.2015):Guten Tag, ich bin zur Zeit 40 Jahre alt und werde als Seiteneinsteiger zum 01.01.2018 in den gehobenen Dienst in Hessen verbeamtet. Meine Fragen sind diesbezüglich in wie weit das Eintrittsalter für die Privatversicherung eine Rolle spielt mit welcher Beitragshöhe ich rechnen muss und ob eine Anwartschaft für die restliche Zeit der Angestelltenphase...
Frage:
Guten Tag, ich bin zur Zeit 40 Jahre alt und werde als Seiteneinsteiger zum 01.01.2018 in den gehobenen Dienst in Hessen verbeamtet. Meine Fragen sind diesbezüglich in wie weit das Eintrittsalter für die Privatversicherung eine Rolle spielt mit welcher Beitragshöhe ich rechnen muss und ob eine Anwartschaft für die restliche Zeit der Angestelltenphase sinnvoll ist. Ich habe keine relevanten Vorerkrankungen. Vielen Dank im Voraus
Antwort:
Bezüglich des Eintrittsalters: Je älter Sie beim Eintritt sind, desto höher ist der Monatsbeitrag da weniger Zeit bleibt um die sogenannten Altersrückstellungen zu bilden. Sie haben die Wahl sich privat zu versichern oder freiwillig gesetzlich versichert zu bleiben, wobei die Gesetzliche wahrscheinlich teurer sein wird als die Private. Eine Anwartschaft für die restliche Zeit bis zur Verbeamtung könnte sinnvoll sein, da die jetzige Gesundheit eingefroren wird. Zur Beitragshöhe kann so pauschal keine Aussage gemacht werden, da die Höhe abhängig vom gewählten Tarif ist.
Frage (25.07.2015):Hallo, erstmal vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe nun mein Referendariat beendet und werde im september verbeamtet auf Probe. Bis jetzt war ich in der GKV, weil mich die PKV aufgrund meiner psychischen vorerkranungen abgelehnt hat. Der Amtsarzt sah bei mir allerdings keine bedenken mir die Bescheinigung auf Lebenszeit zu erteilen...
Frage:
Hallo, erstmal vielen Dank für Ihre Hilfe. Ich habe nun mein Referendariat beendet und werde im september verbeamtet auf Probe. Bis jetzt war ich in der GKV, weil mich die PKV aufgrund meiner psychischen vorerkranungen abgelehnt hat. Der Amtsarzt sah bei mir allerdings keine bedenken mir die Bescheinigung auf Lebenszeit zu erteilen. Nun habe ich während dem Ref eine Psychotherapie gemacht und würde diese gerne weiterführen wenn ich verbeamtet bin auf Probe. Da ich nun in die PKV wechsele wird die rechnung der Psychotherapie zu 50% von der Beihilfe bezahlt werden. Nun meine Frage: Darf die Beihilfe dem regierungspräsidium dies mitteilen, was dann eventuell meine Verbeamtung auf Probe gefährden könnte? Oder hat die beihilfe schweigepflicht?
Antwort:
Normalerweise dürfte auch hier die Schweigepflicht gelten. Aber Sie sollten auf jeden Fall bei der Beihilfe nachfragen inwiefern Daten an den Dienstherren weitergegeben werden.
Frage (15.07.2015): Ich bin 26 Jahre alt und voraussichtlich bis zum 31.10.2015 im Referendariat. Zu Beginn des Referendariats habe ich mich bei der DBV privat versichert mit Anwärtertarif, vorher war ich bei der Barmer familienversichert. Da ich nicht weiß, ob ich nach dem Referendariat eine Anstellung bekomme, habe ich vorsorglich einen Antrag auf ALG II gestellt...
Frage: Ich bin 26 Jahre alt und voraussichtlich bis zum 31.10.2015 im Referendariat. Zu Beginn des Referendariats habe ich mich bei der DBV privat versichert mit Anwärtertarif, vorher war ich bei der Barmer familienversichert. Da ich nicht weiß, ob ich nach dem Referendariat eine Anstellung bekomme, habe ich vorsorglich einen Antrag auf ALG II gestellt. Da würde mir allerdings nur ein Teil der monatlichen Kosten für die PKV übernommen werden und der Monatsbeitrag würde sich, so habe ich gehört, deutlich erhöhen. Außerdem wäre ich nicht mehr Beihilfeberechtigt und könnte mir die Arztkosten wirklich nicht leisten, falls was passieren würde. Jetzt ist meine Frage: Wie geht es weiter? Kann ich wieder in die GKV wechseln? Sollte ich das machen? Und vor allem: Wie ginge das? Weder bei der DBV noch beim Jobcenter konnte oder wollte mir geholfen werden.
Fachberater Antwort:
Generell ist es so, dass die Beamtenanwärter vor den Ferien entlassen werden und der Beihilfeanspruch somit entfällt. So muss die PKV dann von ehemals n50% auf 100% angehoben werden.; man kann dann etwas von dem doppelten Beitrag wie bisher ausgehen. Eine Rückkehr in die GKV ist nur möglich, wenn Sie verheiratet sind oder eventuell vor dem REF. Als Angestellte in der GKV pflichtversichert waren. Diese Aufnahme ist jedoch freiwillig, dh. Die GKV muss Sie nicht aufnehmen. Sie sollten in der PKV bleiben bis Sie entweder einen Angestelltenvertrag erhalten (und somit dann pflichtversichert in der GKV sind) oder als Beamtin eine Anstellung finden (Ihr jetziger Tarif wird dann auf die neue Situation angepasst).
Frage (13.07.2015): Ich bin bayerischer Polizeibeamter, verh., 1 Kind und erhalte 50 % Beihilfe. Zu 50 % bin ich privat versichert. Nach den drei Jahren Elternzeit meiner Frau erhielt sie für 12 Monate ALG I, das demnächst ausläuft. ALG II bekommen wir logischerweise nicht. Sie ist dann zwar arbeitsuchend (Halbtagstelle) gemeldet, aber die BA zahlt keine KV-Beiträge, da sie kein ALG II bekommt...
Frage: Ich bin bayerischer Polizeibeamter, verh., 1 Kind und erhalte 50 % Beihilfe. Zu 50 % bin ich privat versichert. Nach den drei Jahren Elternzeit meiner Frau erhielt sie für 12 Monate ALG I, das demnächst ausläuft. ALG II bekommen wir logischerweise nicht. Sie ist dann zwar arbeitsuchend (Halbtagstelle) gemeldet, aber die BA zahlt keine KV-Beiträge, da sie kein ALG II bekommt. Jetzt stehen wir vor dem Problem, dass sie einen Sozialversicherungspflichtigen Job über 450 Euro braucht, da beim Minijob auch meine Einkünfte mit angerechnet werden und wir so vermutlich ca. 280,- Euro freiwillige KV Beiträge zahlen müssten. In die private KV bekomme ich sie nicht rein, das sie eine Krankheit (Morbus Crohn) hat und bereits abgelehnt wurde, außer die Krankheit wird rausgenommen. Aber dann wird man zum Spielball der PKV, die dann jede Krankheit auf diese chronischer Erkrankung zurückführt. Wissen sie einen Ausweg? Wir haben ihn noch nicht gefunden. Außer meine Frau geht nur für die Krankenversicherung arbeiten. Aber Beamte haben es ja so gut. Wir sind jedenfalls am verzweifeln.
Fachberater Antwort:
Sie können Ihre Frau (berücksichtigungsfähige Angehörige) über die Öffnungsklausel (ÖK) privat krankenversichern mit Beihilfeanspruch auch bei schwerer Vorerkrankung ohne das Sie abgelehnt werden darf.
Erklärung Seite 1:
Zitat: "Dir Private Krankenversicherung (PKV) bietet Beamten einen Versicherungschutz an, der auf die Leistungen der Krankenversorgung der Beamten (Beihilfe) abgestimmt werden kann. Beamte und ihre Angehörigen haben somit die Möglichkeit, sich optimal für den Krankheits- und Pflegefall abzusichern. Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglich die PKV Beamten, Beamtenanfängern und ihren Angehörigen einen erleichterten Zugang zu einer privaten Krankenversicherung. Dieser Zugang im Rahmen der sogenannten Öffnungsaktionen ist insbesondere für Personen mit solchen Vorerkrankungen interessant, die üblicherweise hohe Risikozuschläge erfordern oder einen privaten Krankenversicherungsschutz ausschließen können."
Wichtigste Voraussetzung ist das Einhalten der Frist: Die ÖK gilt nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Berücksichtigungsfähigkeit des angehörigen. Also wenn ich es richtig versehe ab Ende ALG I. Um das aber genau herauszufinden, bitte mit er zuständigen Beihilfestelle abklären. 〉〉 Wenn das passt, können Sie Ihre Frau bei allen privaten Krankenversicherung über die ÖK versichern. Die Versicherung darf sich nicht weigern! 〉〉 Ist die Frist verstrichen, ist es leider wie Sie schreiben und Sie müssen Ihre Frau freiwillig in der GKV versichern wenn kein Sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis besteht.
Erklärung Seite 8:
Zitat: "Angehörige von Beamtenanfängern oder bei Eheschließung von bereits privat versicherten: innerhalb von sechs Monaten ab ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe."
Auf der Homepage des “Verband der Privaten Krankenversicherung“ können Sie sich die gesamten Broschüre als PDF herunterladen. Mit Klick auf: Broschüre als PDF-Datei (381.1 kB)
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (23.06.2015): Ich wende mich an Sie wegen einer Frage bez. eines Wechsels von der GLV zur PKV. Seit vielen Jahren bin ich als Beamte mit Beihilfeanspruch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert weil mir der hohe Beitrag in der GKV und die dort leider nicht vorhandene Möglich der Nutzung der Beihilfe sprich eines reduzierten Krankenkassenbeitraes egal waren weil ich immer gut verdient habe. Nun bin ich freigestellt und erhalte Freistellungsbezüge...
Frage Ich wende mich an Sie wegen einer Frage bez. eines Wechsels von der GLV zur PKV.
Seit vielen Jahren bin ich als Beamte mit Beihilfeanspruch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert weil mir der hohe Beitrag in der GKV und die dort leider nicht vorhandene Möglich der Nutzung der Beihilfe sprich eines reduzierten Krankenkassenbeitraes egal waren weil ich immer gut verdient habe. Nun bin ich freigestellt und erhalte Freistellungsbezüge , die nur noch zu einem Einkommen von 50 % meines bisherigen vollen Einkommens führen so dass ein Betrag von monatlich 695 Euro Do h erheblich ins Gewicht fällt. Ich bin 1961 geboren und habe folgende Frage: würden Sie mir empfehlen , jetzt noch in die PKV zu wechseln( weil es finanziell deutlich günstiger sein könnte)was sollte ich beachten und wie sind ernstere Krankheiten zu behandeln bzw anzugeben die vor 5 Jahren auftraten und seitdem geheilt sind. Welche Risiken bestehen für mich hinsichtlich der Beitragssteigerung im Alter und kann diese Steigerung von der PKVGesellachaft willkürlich bestimmt und erhoben werden. Wie verhält sich mein Beitragsanteil in der Rentenphase?kann mir in derPKV gekündigt werden wenn ich krank werde und würden sie eine PKV für späten Eintritt empfehlen. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße C. U.
Fachberater Antwort:
Hallo, danke für Ihre Frage.
Rein Finanziell betrachtet, könnte ein Wechsle daraus Sinn machen. Denn auch mit Ihre heuteigen Eintrittsalter würden Sie in der PKV bei ca. 300 bis 400 EUR (bei 50% Beihilfeanspruch) monatlich liegen, je nach Gesellschaft und eventuellen Risikobeiträgen. Die Risikofragen sind auch je nach Gesellschaft individuell und sollte mit einer unverbindliche Risikovoranfrage im Vorfeld geprüft werden. Solch einen unverbindliche Einschätzung kann man bei fast allen Gesellschaften machen. Das Risiko das Sie im hohen Alter in der Pension hohe steigende Beiträge erwarten, hält sich meiner Meinung nach in Grenzen da Sie als Beamter ein Leben lang Beihilfe beziehen und je nach Beihilfeträger Land oder Bund bekommen Sie in der Pension so oder mehr Beihilfe anstatt 50% eben 70%!
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (19.06.2015): Guten Tag, ich habe die Möglichkeit, mich verbeamten zu lassen. Können Sie mir bitte erklären, wie das ist mit der Privaten KV? Ich muss mich wohl zu 50% privat...
Frage: Guten Tag, ich habe die Möglichkeit, mich verbeamten zu lassen.
Können Sie mir bitte erklären, wie das ist mit der Privaten KV?
Ich muss mich wohl zu 50% privat versichern und 50% bekomme ich Beihilfe.
Ich wohne in Baden-Württemberg. Wie wird das dann abgerechnet? Reiche ich die Rechnungen bei der PKV und bei der Beihilfe ein?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Fachberater Antwort:
Ihre Aufführungen sind so korrekt! Sie erhalten von Ihrem Arzt eine Rechnung in doppelter Ausführung. Das Original wird bei der Privaten eingereicht und das Duplikat bei der Beihilfe. Bei der PKV ist das Behandlungsdatum ausschlaggebende und bei der Beihilfe das Rechnungsdatum. In der PKV besteht die Möglichkeit, wenn Sie keine Rechnungen einreichen, eine Beitragsrückerstattung zu erhalten. Dies gibt es bei der Beihilfe nicht.
Frage (01.06.2015): Unsere Tochter wurde operiert,lag 14 Tage im Krankenhaus und wurde nun entlassen.Ihre Leistungsfähigkei ist erst zu 40% wiederhergestellt. Sie haben zwei Kinder ,7 Jahre und 4 Jahre, also Schulpflichtig und Kindergarten...
Frage Unsere Tochter wurde operiert, lag 14 Tage im Krankenhaus und wurde nun entlassen. Ihre Leistungsfähigkei ist erst zu 40% wiederhergestellt.
Sie haben zwei Kinder, 7 Jahre und 4 Jahre, also Schulpflichtig und Kindergarten. Wir haben die Kinder betreut. Für die nächsten Wochen ist eine Haushaltshilfe unbedinkt erforderlich.
Frage, kann unsere Tochter eine Haushaltshilfe bei ihrer DBK Privatekrankenversicherung beantragen. Ihr Ehemann hat schon Urlaub während des Krankenhausaufenthalten genommen.
Fachberater Antwort:
In der Regel sind Haushaltshilfen in der Privaten nicht vorgesehen, es gibt jedoch Ausnahmen. Bitte stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Versicherung, um Gewissheit zu bekommen. Pauschal lässt sich dies leider nicht beantworten.
Frage (02.06.2015): Hallo, ich (unverheiratet, keine Kinder) arbeite im Moment in Bremen als Lehrerin (verbeamtet, aber noch nicht auf Lebenszeit, Hälfte der Probezeit ist rum, privat krankenversichert). In den Sommerferien ziehe ich mit meinem Partner nach Hessen. Leider gibt es dort zur Zeit KEINE Stellen, mir wurde mitgeteilt...
Frage Hallo, ich (unverheiratet, keine Kinder) arbeite im Moment in Bremen als Lehrerin (verbeamtet, aber noch nicht auf Lebenszeit, Hälfte der Probezeit ist rum, privat krankenversichert). In den Sommerferien ziehe ich mit meinem Partner nach Hessen. Leider gibt es dort zur Zeit KEINE Stellen, mir wurde mitgeteilt, dass das auch für die nächsten zwei Jahre so bleibt. Jetzt habe ich eine "Beurlaubung ohne Bezüge" für das nächste Schuljahr beantragt (dann bin ich leider nicht mehr beihilfeberechtigt). In dieser Zeit würde ich gerne übergangsweise in Hessen was anderes machen (z.B. wissenschaftliche Angestellte an der Uni, Nachhilfelehrerin, Vertretungslehrerin, Aushilfsjobs, Weiterbildung, vielleicht auch Kinder kriegen). Mein Partner wird in Kürze in Hessen als Beamter auf Lebenszeit eingestellt. Meine Fragen dazu:
1. Kann ich für die Zeit (Beurlaubung ohne Bezüge) wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln (und die Private ruhen lassen)? Muss mich eine gesetzliche Krankenkasse nehmen? Die Private würde ansonsten sehr teuer werden, während gleichzeitig kein Geld mehr reinkommt.
2. Inwiefern kann ich während dieser Zeit in Hessen sozialversicherungspflichtig arbeiten? Gibt es eine Begrenzung? Muss ich dazu in die gesetzliche Krankenversicherung zurück wechseln? Was ist, wenn das nicht geht?
3. Was passiert, wenn ich schwanger werde? Verlängert sich der Beurlaubungszeitraum dann um die Elternzeit?
Vielen Dank!
Fachberater Antwort:
1.) Nein, da Sie dann mit der Ausbildung fertig sind. Eine gesetzliche KV muss Sie nicht nehmen. Falls Sie vor dem Studium gesetzlich krankenversichert waren, bzw. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dann wird Sie eine gesetzliche KV aufnehmen. Ansonsten eher nicht. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie heiraten, denn dann können Sie kostenlos in die Familienversicherung aufgenommen werden, sofern er gesetzlich krankenversichert ist.
2.) Ja, können Sie. Es gibt keine Begrenzung und ab einer Beschäftigung ab 450 Euro tritt eine Krankenversicherungspflicht ein. Sobald Sie die private KV verlassen, sollten Sie über ein Ruhen des Vertrages nachdenken, da Sie so ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden können.
3.) Ja. Jeder Beamte kann bis zu 3 Jahre pro Kind Elternzeit beantragen. In dieser Zeit behält der Beamte den Beihilfeanspruch und bleibt so privat versichert. Dies setzt jedoch ein bestehendes Beamtenverhältnis voraus!
Frage (24.04.2015): Sehr geehrte Damen und Herren, ich selbst bin Beamter (Lehrer, 38) mit einem Beihilfeanspruch von 50% und habe einen Sohn (1,5). Meine Frau (35) ist derzeit arbeitslos (nach abhängiger Beschäftigung bis zur Geburt unseres Sohnes), beitragsfrei in der GKV versichert und macht sich zum 01.06.2015 selbständig. Die selbständige Tätigkeit wird voraussichtlich zunächst einen zu versteuernden Gewinn von 18.000 €/Jahr nicht überschreiten, so dass damit grundsätzlich für sie ein 70%iger...
Frage
Ich selbst bin Beamter (Lehrer, 38) mit einem Beihilfeanspruch von 50% und habe einen Sohn (1,5). Meine Frau (35) ist derzeit arbeitslos (nach abhängiger Beschäftigung bis zur Geburt unseres Sohnes), beitragsfrei in der GKV versichert und macht sich zum 01.06.2015 selbständig. Die selbständige Tätigkeit wird voraussichtlich zunächst einen zu versteuernden Gewinn von 18.000 €/Jahr nicht überschreiten, so dass damit grundsätzlich für sie ein 70%iger Beihilfeanspruch bestünde. Nun meine Frage: Besteht der 70%ige Beihilfeanspruch sofort zum 01.06.2015 mit Beginn der selbständigen Tätigkeit und kann somit sofort zum 01.06.2015 ein PKV-Beihilfe-Tarif mit 30% Leistungsanspruch abgeschlossen werden und die ein Beihilfeantrag für sie gestellt werden, oder muss zunächst ein PKV Vollkosten-Tarif mit 100% Leistung abgeschlossen werden, da sich die Überprüfung des Einkommens grundsätzlich auf das vorletzte Jahr bezieht? (hier erzielte meine Frau nämlich ein 18.000 € übersteigendes Gehalt aus abhängiger Beschäftigung und war in der GKV pflichtversichert) Wenn Letzteres der Fall ist (also zunächst eine PKV-Vollkosten-Tarif abgeschlossen werden muss), wann kann dann die Überprüfung der Einkommensgrenze (18.000 €) frühestens vorgenommen werden, sprich bei nachgewiesenem Unterschreiten dieser Grenze, der Wechsel in den 30%igen Beihilfe-Tarif vorgenommen werden?
Fachberater Antwort:
Ihre Frau muss die Voraussetzungen für die Beihilfe im laufenden und vorangegangenen Jahr erfüllen um beihilfeberechtigt zu sein. Das bedeutet, dass Ihre Frau nach Ihren Angaben die Voraussetzungen im vorherigen Jahr (2014) nicht erfüllte und somit die Beihilfeberechtigung wahrscheinlich erst zum Januar 2016 greift. Bitte fragen Sie dies bei Ihrer zuständigen Beihilfestelle nach, da es je nach Bundesland unterschiedliche Vorgehensweisen gibt.
Frage (12.03.2015): Ich bin über meinen Mann beihilfeberechtigt (geringfügig beschäftigt). Wenn ich nun eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle (unterhalb 18.000,-- Euro) aufnehme und aus Altersgründen (59 Jahre) von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr aufgenommen werde, würde die Beihilfeberechtigung bestehen bleiben? Sind diese 18.000...
Frage:
Ich bin über meinen Mann beihilfeberechtigt (geringfügig beschäftigt). Wenn ich nun eine sozialversicherungspflichtige Arbeitsstelle (unterhalb 18.000,-- Euro) aufnehme und aus Altersgründen (59 Jahre) von einer gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr aufgenommen werde, würde die Beihilfeberechtigung bestehen bleiben? Sind diese 18.000 die man dazuverdienen kann Brutto oder Netto. Wenn man sich anmeldet heißt es, fällt man automatisch in die gesetzliche KV, doch die nehmen mich nicht mehr, das würde heißen, ich kann kein Geld verdienen, denn wenn ich mich selber privat versichern muss, bleibt mir vom Lohn nichts mehr übrig.
Fachberater Antwort:
Die GKV nimmt Sie bei einem Angestellten Verhältnis nicht mehr auf da Sie das 55 Lj. bereits überschritten haben. Ich weiß leide nicht über welches Bundesland Sie beihilfeberechtigt sind. Denn die Einkommensgrenze (18.000 EUR) kann je nach Bundesland unterschiedlich hoch sein und gilt manchmal für das VKJ oder für das VVKJ (Vorvorkalenderjahr). In einigen Bundesländer liegt die Grenze aber bei 18.000 EUR, hier geht es um das zu „versteuernde Einkommen“. Sie haben mit Ihrem Resümee recht, kommen Sie über die Grenze müssen Sie sich freiwillig mit 100%-PKV versichern.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (10.03.2015): Ich bin als Ehrfrau eine Beamten zu 70% Beihilfeberechtigt und 30% privatversichert. Und habe 3. kinder.(80% beihilfe und 20% Privat versichert. Ich möchte nun wieder mehr arbeiten...
Frage:
Ich bin als Ehrfrau eine Beamten zu 70% Beihilfeberechtigt und 30% privatversichert. Und habe 3. kinder.(80% beihilfe und 20% Privat versichert. Ich möchte nun wieder mehr arbeiten( bisher nur minijob) . Kann ich als angestellte in der PKV bleiben oder muss ich nun in die gkv wechseln? Oder ist es sogar besser in der gkv wegen der Familienversicherung?
Fachberater Antwort:
Leider kann ich Ihnen Ihre Frage nicht pauschal beantworten. Jedes Bundesland, hat unterschiedliche Vorgaben wie viel der Ehepartner an Einkommen max. im Jahr haben darf um Beihilfebericht und damit auch privat versichert zu bleiben. Daher müsste ich zuerst wissen über welches Bundesland Sie die Beihilfe erhalten.
Frage (28.02.2015): Ich wurde während meiner Elternzeit verbeamtet (auf Probe). Da ich gerne wieder arbeiten wollte nahm ich auch nur ein Jahr Elternzeit, die Mitte Juli 2014 endete. Im Januar 2015 habe ich eine Rechnung von der GKV bekommen. Nach langem diskutieren wurde mir gesagt, dass ich mich mit Abschluss der Elternzeit...
Frage:
Ich wurde während meiner Elternzeit verbeamtet (auf Probe). Da ich gerne wieder arbeiten wollte nahm ich auch nur ein Jahr Elternzeit, die Mitte Juli 2014 endete. Im Januar 2015 habe ich eine Rechnung von der GKV bekommen. Nach langem diskutieren wurde mir gesagt, dass ich mich mit Abschluss der Elternzeit, sprich ab dem 20. 7.2014, hätte privat versichern müssen. Da ich vorher keine Info diesbezüglich erhalten hatte, bin ich davon ausgegangen, dass ich familienversichert bin, da ich ja auch nur mit 10std/ Woche zu arbeiten angefangen habe.
Dennoch bin ich über der Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Das alles habe ich allerdings erst im Januar erfahren.
Jetzt muss ich fast 2000€ nachbezahlen. Da in Deutschland eine Versicherungspflicht besteht.
Die GKV lässt mich auch nicht rückwirkend raus obwohl die private mich rückwirkend für deutlich günstigeren Beitrag aufnehmen würde.
Ein Bekannter von mir erzählte mir allerdings, dass ich mich gar nicht versichern muss, da ich ja Beihilfe berechtigt bin.
Meine Frage: Muss ich mich jetzt rückwirkend versichern oder kann ich sagen, nein die Beihilfe reicht aus? Zumal ich in diesem Zeitraum 1 mal beim Arzt war. Ich würde die Kosten selbst tragen.
Danke für ihre Antwort
Fachberater Antwort:
Hier gibt es in der Tat keine Möglichkeit. Sie müssen rückwirkend die Beiträge in der GKV zahlen. Da sie dort jetzt eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben und erst dann in die PKV wechseln können. Es ist seit 2009 (Einführung der Versicherungspflicht) nicht möglich nur die Beihilfe ohne zusätzliche PKV zu haben. Denn die Versicherungspflicht schreibt vor, dass Sie zu jedem Zeitpunkt zu 100% ambulant und stationär mit Pflegepflichtversicherung versichert sein müssen! Nur die Beihilfe alleine erfüllt diese Vorgabe nicht da Sie je nach Bundesland und Anzahl der Kinder Beihilfe zwischen 50- und 70% erhalten. Daher fehlen 30- 50% PKV und das ist nicht zulässig.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (04.02.2015): Ich habe die Möglichkeit mich Privatversichern zu lassen aufgrund meines Wechsels in den Polizeidienst, ein Berater erzählte mir 50% aller Kosten würden dann von der Beihilfe bezahlt und die andere Hälfte von der PKV...
Frage:
Ich habe die Möglichkeit mich Privatversichern zu lassen aufgrund meines Wechsels in den Polizeidienst, ein Berater erzählte mir 50% aller Kosten würden dann von der Beihilfe bezahlt und die andere Hälfte von der PKV, gleichzeitig würde ein zu hoher altersbedingter PKV-Beitrag damit ausgeglichen, das in jungen Jahren, in denen erwartet wird das ich nicht so oft krank werde, ein gewisser %-Satz meines Beitrages in einem Topf gespart wird, so das ich in den Jahren in denen ich öfter krank werde, im Alter, nicht einen ganz so hohen Beitrag bezahlen muss (Voraussparung)--Stimmt das?
Fachberater Antwort:
Im Prinzip ist das schon richtig, er hat es für ein besseres Verständnis sehr vereinfacht erklärt. Sie haben in manchen Bundesländern als Polizeibeamter Anspruch auf Beihilfe z.B. 50%. Das bedeutet das 50% Ihrer Krankenversicherung vom Bundesland gestellt werden. Sie müssen für die 50% keinen extra Versicherungsbeitrag zahlen. Um aber der Versicherungspflicht in Deutschland nachzukommen ist es erforderlich die übrigen 50% in der PKV zu versichern, um insgesamt auf die 100% Versicherungsschutz für ambulante, stationäre und zahnmedizinische Versorgung zu kommen. Für die 50% PKV ist entsprechend monatlich ein Versicherungsbeitrag zu entrichten. In diesem Beitrag ist immer ein s.g. gesetzlicher Zuschlag (GZ) von 10% berücksichtigt. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und muss vom Versicherer angespart werden, um den steigenden Beiträgen bis zum Pensionsbeginn entgegen zu wirken.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (17.01.2015): Ich bin Lehrer fuer den Sek I/II Bereich. Habe mein Referendariat von 2011-2013 gemacht und war waehrend dieser Zeit privat krankenversichert. Danach habe ich 2 Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und war komplett aus dem deutschen Krankenversicherungssystem raus (hatte meine Versicherung gekuendigt)...
Frage:
Ich bin Lehrer fuer den Sek I/II Bereich. Habe mein Referendariat von 2011-2013 gemacht und war waehrend dieser Zeit privat krankenversichert.
Danach habe ich 2 Jahre im Ausland gelebt und gearbeitet und war komplett aus dem deutschen Krankenversicherungssystem raus (hatte meine Versicherung gekuendigt) und war dort ueber ein lokales Versicherungsunternehmen krankenversichert. Ab 1. Februar 2015 werde ich Beamter auf Probe an einer Schule (Probezeit 3 Jahre) und bin wieder in einer privaten Krankenversicherung versichert (diese hat mich nach ausfuehrlichem Gesundheitscheck ohne Probleme aufgenommen).
Frage: Sollte ich nach diesen 3 Jahren Probezeit wider Erwarten nicht in das Beamtenverhaeltnis auf Lebenszeit uebernommen werden, ODER sollte ich zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der naechsten 10-15 Jahre den Wunsch verspueren, aus dem Beamtenverhaeltnis aussteigen zu wollen (z.B, da es mich wieder ins Ausland ziehen wuerde, oder da ich einer anderen Art von Arbeit innerhalb Dtlds nachgehen wollte ... diese Freiheit kann man sich ja manchmal durchaus wuenschen), gaebe es Moeglichkeiten wieder zurueck in die gesetzliche Krankenkasse zu wechseln?
Besten Dank fuer Ihre Antwort.
Fachberater Antwort:
Wenn Sie nach der Zeit als Beamter auf Probe nicht auf Lebzeiten verbeamtet werden sollten, könne Sie durchaus zurück in die GKV. Es kommt drauf an wie hoch Ihr Einkommen ist. Sollten Sie über der Grenze verdienen (ca. 50.000 EUR) ist Ihr Status „freiwillig versichert“. Das bedeutet Sie müssen die Reguläre Kündigungsfrist in der PKV einhalten und können dann in die GKV. Verdienen Sie unter der Grenze ist Ihr Status „pflichtig“ und bedeutet, dass Sie sogar umgehend mit dem Angestelltenverhältnis wieder in die GKV müssen. Das gilt bis Sie das 55 Lj. überschritten haben, sind Sie älter müssen Sie i.d.R. in der PKV bleiben.
TIPP - Wenn Sie wieder auf Reisen gehen und für längere Zeit im Ausland sind:
Machen Sie eine Anwartschaftsversicherung für Ihre zu dem Zeitpunkt bestehende Versicherung, egal ob PKV oder GKV. Und auch ganz wichtig lassen Sie die Pflegepflichtversicherung in Deutschland weiterlaufen! So sparen Sie sich bei der Rückkehr die Gesundheitsprüfung und müssen auch kein Ärztliches- und Zahnärztliches Zeugnis einholen.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (03.01.2015): Ich bin seit dem 01.09.2014 Beamtin auf Probe. Vorher war ich bereits für 3 Jahre Beamtin auf Widerruf und bin somit seit dem 01.09.2011 bereits privat Krankenversichert. Nun werde ich aufgrund eines nachträglich bekannt gewordenen Risikozuschlags...
Frage: Ich bin seit dem 01.09.2014 Beamtin auf Probe. Vorher war ich bereits für 3 Jahre Beamtin auf Widerruf und bin somit seit dem 01.09.2011 bereits privat Krankenversichert. Nun werde ich aufgrund eines nachträglich bekannt gewordenen Risikozuschlags (Risiko war mir selbst damals nicht klar) mit einem extrem hohen Beitrag rechnen müssen, den ich nicht finanzieren kann. Unter welchen Voraussetzungen kann ich nun wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln? Ich liege unter der Einkommensgrenze für Angestellte, diese gilt jedoch meines Wissens für Beamte nicht.
Fachberater Antwort:
Hallo, meine Empfehlung, setzen Sie sich mit Ihrem damaligen Vermittler in Verbindung und besprechen nochmal die Situation. Vielleicht kann bei Ihrer Versicherung auch nochmal mit zusätzlichen Attesten oder mit einer persönlichen Stellungnahem für Klarheit gesorgt werden. Sollte dennoch ein Zuschlag berechnet werden, diesen immer erst einmal abwarten, häufig ist dieser doch nicht so hoch. Da Sie als Beamter in der Gesetzlichen (GKV) die Beihilfe nicht angerechnet bekommen, müssen Sie dort 100% des Beitrags selbst zahlen, daher vorher immer abklären was Sie in der GKV zahlen müssten.
Beispielrechnung Beamter GKV-versichert:
Familienstand: ledig, keine Kinder
Einkommen: 35.000 EUR/Jahr
Monatsbeitrag: 519,17 EUR
Ab rund 50.000 EUR Jahreseinkommen, ist der Höchstbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung von aktuell 699,19 EUR (inkl. Pflegpflichtversicherung) zu entrichten.
Wenn Sie aus der privaten raus möchten, können Sie diese zum nächst möglichen Termin i.d.R. zum Kalenderjahr (Jahresende) kündigen und als freiwilliges Mitglied in die GKV wechseln.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (24.11.2014): Ich bin als Ehefrau eines Soldaten zu 70% Beihilfeberechtigt. Zu 30% bin ich bei der DBV versichert. Ich arbeite als Tagesmutter. Tagesmütter haben den Status "nebenberuflich selbständig". Ich gebe zum März meine Selbständigkeit auf. Kann ich in die GKV wechseln?
Antwort:Es ist nicht ganz einfach die Fragen pauschal zu beantworten. Allerding bekommen Sie weiterhin 70% Beihilfe und Sie können weiter zu 30% privat Krankenversichert bleiben. Selbst wenn ein Wechsel in die Gesetzliche mit entsprechenden Fristen möglich ist, müssten Sie sich freiwillig versichern. Das bedeutet den vollen Gesetzlichen Krankenkassenbeitrag da die 70% der Beihilfe nicht angerechnet werden. So würde ich davon ausgehen das Sie deutlich mehr Beitrag zahlen müssten.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (11.11.2014):Sofern ich mich zum 01.12.14 in der PKV versichere und nach der Zeit als Anwärter nicht übernommen werde (Beihilfe entfällt), kann ich zwar in die GKV zurück, ABER nur als "freiwilliges Mitglied", d.h. zu höheren Konditionen, als pflicht versicherte in der GKV (privat in der GKV???)....
Frage:
Sofern ich mich zum 01.12.14 in der PKV versichere und nach der Zeit als Anwärter nicht übernommen werde (Beihilfe entfällt), kann ich zwar in die GKV zurück, ABER nur als "freiwilliges Mitglied", d.h. zu höheren Konditionen, als pflicht versicherte in der GKV (privat in der GKV???).
In der PKV müsste ich 100 % tragen, bzw. wie Sie in der Antwort zu Frage 3 (Frage vom 09.11.2014) beantwortet haben, auf einen speziellen Tarif bei Abschluss des Vertrages in der PKV achten.
Einen Versicherungsstatus (Pflichtversichert in der GKV) wie es als Angestellter in der privaten Wirtschaft der Fall wäre, erlange ich nicht mehr.
Ich frage so ausgiebig, da mir die GKV als auch PKV zu diesen Themen nur unzureichende Antworten geben können und ich finanziellen Problemen aus dem Weg gehen möchte, sofern keine Übernahme in das Beamtenverhältnis möglich ist.
Antwort:
Wenn Sie nach der Anwärterzeit nicht übernommen werden und auch nicht gleich eine Planstelle bzw. Vertretungsstelle annehmen. Sind Sie arbeitslos gemeldet und sind freiwillig im (Spezialtarif der PKV) oder freiwillig in der GKV versichert.
Sollten Sie keine Planstelle als Beamtin auf Probe erhalten, aber ein Vertretungsstelle ohne Verbeamtung antreten, sind Sie zwar Angestellte im Öffentlichen Dienst aber genauso wie in der freien Wirtschaft versicherungspflichtig. Also müssen Sie sogar wieder in die GKV, sofern Sie nicht auf Anhieb über der JAEG liegen.
Wäre es so das Sie direkt bei der Vertretungsstelle über der JAEG liegen, ist Ihr Status freiwillig. Sie könne dann aber auch die PKV kündigen und als freiwilliges Mitglied in die GKV wechseln.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (09.11.2014): 1. Ist es von Nachteil, dass ich zum 01.12.2014 (Anwärter) noch nicht die 18 Monatsfrist bei der GKV erfüllt habe, sofern ich nach der Anwärterzeit zurück in die GKV möchte?...
Frage 1:
Ist es von Nachteil, dass ich zum 01.12.2014 (Anwärter) noch nicht die 18 Monatsfrist bei der GKV erfüllt habe, sofern ich nach der Anwärterzeit zurück in die GKV möchte?
Frage 2:
Sofern ich nach der Anwärterzeit von der PKV in die GKV zurück möchte und über der Beitragsbemessungsgrenze (JaEG 4.575,00 Euro monatlich, in 2014) liege, bin ich gezwungen in der PKV zu bleiben?
Frage 3:
Folgt nach der Anwärterzeit (versichert in der PKV) keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und ich werde zunächst arbeitssuchend gemeldet, bin ich über die Bundesagentur für Arbeit in der GKV versichert, richtig? Finde ich anschließend eine Einstellung in der freien Marktwirtschaft kann ich mich auch wieder in der GKV versichern?
Frage 4:
Werde ich nach der Anwärterzeit arbeitssuchend und melde mich nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, bin ich gezwungen in der PKV zu bleiben, bis ich eine Einstellung in der freien Marktwirtschaft finde, richtig?
Antwort 1:
Nein, das hat damit nichts zu tun. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht bei der Verbeamtung auf Wiederruf, zum Tag der Ernennung. Wenn Sie nach der Anwärterzeit Angestellt AN sind, müssen Sie wieder zurück in die GKV. Das ist Gesetzlich im SGB V geregelt. Ihr Versicherungsstatus lautet dann „pflichtig in der Gesetzlichen Krankenkasse“
Antwort 2:
Nein, sie können zum Enden der Anwärterzeit per Sonderkündigungsrecht kündigen (§ 205 Abs. 3 VVG). Ihr Versicherungsstatus lautet bei Angestellt über JaEG auch „freiwillig“ daher können Sie sich auch als freiwilliges Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Natürlich ist zu gegebenem Zeitpunkt zu prüfen, ob das auch Sinn machen würde.
Antwort 3:
Nach der Anwärterzeit ergeben sich für Sie eine der drei folgenden Möglichkeiten:
A: Nahtloser Übergang in die Verbeamtung--> Sie brauchen nichts zu machen Ihr Tarif wird automatisch von Anwärtertarif in den Beamten-Volltarif mit Altersrückstellungen umgestellt.
B: Zu einem späteren Zeitpunkt in die Verbeamtung (Anwartschaft)--> Bei jeder Versicherungsunternehmen (VU) ist zu unterschiedlichen Konditionen möglich eine kleine Anwartschaft zu vereinbaren. Diese friert so zu sagen Ihren Gesundheitszustand ein und Sie können bei einer späteren Verbeamtung, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung wieder in Ihren Tarif der privaten Versicherung zurück. Solange die Aussichten auf einen Planstelle besteht, ist eine kleine Anwartschaft immer zu empfehlen!
C: Verbeamtung ist offen - Rückkehr in die Gesetzliche Krankenkasse oder Übergangslösung--> Je nach VU, können Sie nach dem Ende Ihrer Anwärterzeit auch in einen speziellen Übergangstarif für Beamte wechseln. Diese umfasst i.d.R. eine 100% Versichersicherungsschutz, da die Beihilfe ja plötzlich wegfällt. Diese Spezielle Übergangslösungen, sind häufig billiger als die Gesetzliche „freiwillige Versicherung“. Von daher, sollte auf solche Möglichkeiten schon bei Abschluss des Anwärter-Tarifs geachtet werden.
Antwort 4:
Ob Sie sich offiziell bei dem Arbeitsamt melden oder nicht, spielt für die Krankenversicherung keine Rolle. Fakt ist, wenn Ihre Anwärterzeit endet und Ihre Beihilfe entfällt, müssen Sie sich zu 100% in der Gesetzlichen als „freiwilliges Mitglied“ oder in der PKV in einem Speziellen Übergangstarif (siehe Antworten Frage 3) versichern.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (10.11.2014):Ich bin Pensionär und in der PKV in Ergänzung zur Beihilfe mit 30% versichert. Im letzten Monat habe ich geheiratet und möchte meine Frau jetzt ebenfalls in der PKV plus Beihilfe versichern. Meine Frau erhält eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eienm Kinderzuschlag von einem ärztlichen Versorgungswerk. Ohne den Kinderzuschlag erreicht sie die Einkommengrenze von 18.000 Euro nicht, mit Kinderzuschlag liegt ihr Einkommen darüber...
Frage:
Ich bin Pensionär und in der PKV in Ergänzung zur Beihilfe mit 30% versichert. Im letzten Monat habe ich geheiratet und möchte meine Frau jetzt ebenfalls in der PKV plus Beihilfe versichern. Meine Frau erhält eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit eienm Kinderzuschlag von einem ärztlichen Versorgungswerk. Ohne den Kinderzuschlag erreicht sie die Einkommengrenze von 18.000 Euro nicht, mit Kinderzuschlag liegt ihr Einkommen darüber. Können Sie mir sagen, ob der Kinderzuschlag auf das Bruttoeinkommen angerechnet wird oder nicht?
Antwort:
Das zu versteuernde Eingekommen ist hier ausschlaggebend. Wir empfehlen in solchen Fällen immer bei der zuständigen Beihilfestelle nachzufragen. Es ist auch je nach Bundesland unterschiedlich und je nachdem wie hoch die Einkommensgrenze ist und ob es das Vorkalenderjahr (VKJ) oder das Vorvorkalenderjahr (VVKJ) betrifft.
-- Beantwortet von Ihrem Experten für Öffentlichen Dienst Achim Roland. --
Frage (29.10.2014): Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.12.2014 werde ich als Umweltoberinspektoranwärter an einer Bezirksregierung in NRW anfangen. Derzeit bin ich als "noch" Student in der GKV versichert. Nun zu meinen Fragen: 1. Die PKV ist meines Wissens als Anwärter recht günstig (keine 80 EUR im Monat). Nun wird mir von vielen "Fachleuten" geraten, diesen Schritt SEHR gut zu überdenken...
Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.12.2014 werde ich als Umweltoberinspektoranwärter an einer Bezirksregierung in NRW anfangen. Derzeit bin ich als "noch" Student in der GKV versichert. Nun zu meinen Fragen:
1. Die PKV ist meines Wissens als Anwärter recht günstig (keine 80 EUR im Monat). Nun wird mir von vielen "Fachleuten" geraten, diesen Schritt SEHR gut zu überdenken, denn der Wechsel in die PKV wäre für den Rest meines Lebens bindend. Nun kann es natürlich sein, dass ich nach der absolvierten Anwartschaft nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit komme (spricht keine Übernahme nach der Anwartschaft). Nun würde ich als Ingenieur nach einer Einstellung als angestellter Ausschau halten. --> Kann ich nun wieder in die GKV? Und wenn ja, welche Gesetztes Grundlage greift?
2. Angenommen ich versichere mich während der Anwartschaft in der GKV privat. Nach den 15 Monaten Anwartschaft werde ich in das Beamtenverhältnis auf Zeit/Probe übernommen. --> Kann ich jetzt noch in die PKV wechseln? Und wenn ja, welche Gesetztes Grundlage greift?
3. Wie eingangs erwähnt bin ich noch als Student bei einer GKV versichert. Bei dieser GKV bin ich aber erst seit etwa sechs Monaten. Nun hat mir meine GKV etwas von 18 Monaten "Zwangsversicherung" erzählt. Sprich ich könnte als Umweltoberinspektoranwärter nicht in die GKV wechseln, sofern die 18 Monate nicht rum sind. --> Hat man als Oberinspektoranwärter kein Sonderkündigungsrecht? Und wenn ja, wie lautet hier die gesetzliche Grundlage? Ich bedanke mich vielmals für Ihre Antworten und kann Ihr Infoportal nur loben! Weiter so!
Mit freundlichen Grüßen Christian S.
Fachberater Antwort:
1.) Neben den günstigen Monatsbeiträgen, welche durch die Beihilfe sichergestellt werden, ist der Krankenschutz in der PKV wesentlich umfangreicher. Wahlleistungen 2 Bettzimmer, Chefarztbehandlung, Naturheilverfahren und bis zu hundertprozentiger Zahnschutz sind beispielsweise Vorteile von Beamtentarifen in der PKV. Grundsätzlich spricht nichts gegen einen Wechsel in die PKV. Nach der Ausbildung erhofft sich jeder Staatsdiener die nahtlose Weiterverbeamtung. Tritt dieser Fall ein, werden lediglich die Tarife angepasst, welche weiterhin günstiger als die GKV sind. Erfolgt keine Weiterverbeamtung und das Bruttoeinkommen liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze (JaEG 4.575,00 Euro monatlich, in 2014) ist der Versicherungsnehmer in der GKV pflichtig. Spielt sich der Wechsel in den Beamten auf Probe Status in vorhersehbarer Zukunft ab, kann der Versicherungsnehmer eine Anwartschaft bei der PKV abschließen, welche den Gesundheitszustand einfriert und eine spätere erneute Annahme erleichtert. Fazit zu Frage 1: Der Eintritt in die PKV hat reichliche Vorteile und ist kein ewiger Bund. Desweiteren besteht der Beihilfeanspruch selbst im Rentenalter, wodurch auch dann die Beiträge preiswert bleiben. Nicht wie bei den Angestellten, hier entfällt der Arbeitgeberanteil. Das ist ein großer, finanzieller Vorteil eines Beamten.
2.) Die Möglichkeit, während der Ausbildung weiterhin gesetzlich krankenversichert zu bleiben und später in die PKV zu wechseln, besteht. Dabei wird Ihr Monatsbeitrag anhand Ihres Monatseinkommens berechnet (Darum zahlen die Anwärter in der Gesetzlichen Kasse i.d.R. auch ca. den Doppelten Beitrag). Hierfür reicht der GKV eine formgerechte Kündigung und ein Nachweis der Folgeversicherung. In einzelnen Fällen wird nach einer Kopie der Verbeamtungsurkunde gefragt.
3.) Die GKV hat von einer 18 monatigen Zwangsversicherung gesprochen im Falle eines Wechsels im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kurz, Wechsel von GKV zu GKV. Beim Wechsel in den Beamtenstatus kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden. In diesem geschilderten Fall: Die GKV kann zum 01.12.2014 gekündigt werden. Zu diesem Zeitpunkt greift auch der Schutz in der PKV ein. Diese Bestimmungen sind alle im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) nachzulesen.
-- Beantwortet von Ihrem Experten Marco Fragomeno.
Frage:Ich bin seit 01.09.2014 als Anwärter im Beamtenverhältnis tätig. Die PKV hat meinen Probeantrag abgelehnt. Da ich mich als Anwärter dann nur in der GKV (AOK vorversichert) anmelden kann, habe ich einige Fragen zum weiteren vorgehen.1. Ist ein Antrag auch rückwirkend (ab 01.09.2014) möglich? Vorversicherung bis 31.08.2014 bei der AOK. 2. Muss ich mich tatsächlich "freiwillig" versichern, da ich auch von sog. Erstattungstarifen gelesen habe (Bundesland Bayern) 3. Als "freiwillig versicherter Beamter" habe ich ja dann den vollen KV-Beitrag zu zahlen. Dieser wird von selbst an die AOK überwiesen, richtig? 4. In wiefern habe ich ggf. noch einen Anspruch auf Beihilfe? Wo kann ich die Unterschiede zu den Leistungen der GKV-AOK erfragen/einsehen bzw. vergleichen? 5. Welche Nachteile habe ich dadurch, das ich erst im Rahmen des Kontrahierungszwangs in die PKV wechseln kann. Es besteht ja keine Anwärterversicherung im Vorfeld? 6. Ist es richtig, dass ich im Zuge des Kontrahierungszwangs keine Risikoaufschläge - trotz evtl. Vorerkrankungen zu erwarten habe? 7. Welche PKV wäre hier bezüglich der Aufnahmekriterien am empfehlenswertesten?Mit bestem Dank für Ihre Antwort.
Fachberater Antwort:
1.) Eine rückwirkende Annahme ist nur innerhalb von 2 Wochen möglich.
2.) Ja, Sie müssen sich ,,freiwillig‘‘ gesetzlich versichern, da es die Versicherungspflicht seit dem 01.01.2009 gibt.
3.) Als Freiwillig Versicherte müssen Sie den vollen Beitrag direkt an die Aok selbst überweisen.
4.) In einen einigen Fällen haben Sie Anspruch auf die sog. Restkostenbeihilfe. Die Leistungen der gesetzlichen Kv müssten Sie auf der jeweiligen Homepage finden.
5.) Nachteile entstehen für Sie keine, sie werden lediglich nach dem neuen Eintrittsalter eingestuft.
6.) Das ist leider falsch; Mit Kontrahierungszwang erhalten Sie einen max. Zuschlag von 30%
7.) Um Ihnen genauere Auskünfte geben zu können, bräuchten wir mehr Informationen. Gerne können Sie sich telefonisch bei uns melden.
Frage: Ich würde gerne in eine private Krankenversicherung wechseln, bin derzeit im 4. Monat schwanger. Ist es trotzdem möglich? ( keine Risikoschwangerschaft)
Fachberater Antwort: Nach einer Schwangerschaft darf konkret nicht mehr gefragt werden seit Einführung von Unisex. In der Regel haben Sie aber schon ambulante Vorsorgeuntersuchung aufgrund von Schwangerschaft, diese sind dann anzugeben. Ein Großteil der Versicherer versichert dennoch eine laufende Schwangerschaft. Voraussetzungen und welche das sind, erfahren Sie gerne von Ihrem persönlichen Beamtenberater.
Frage: Kann ich auf meine Anwartschaft verzichten? Wenn ja, was würde das für mich bedeuten?
Fachberater Antwort: Ja, Sie können auf Ihre Anwartschaft verzichten. Das macht jedoch nur sinn, wenn Sie gesund sind und Ihr derzeitiger Versicherer zu hohe Beiträge fordert. Dann können Sie mit dem Verzicht auf Ihre Anwartschaft den Versicherer wechseln. Allerdings muss Ihnen bewusst sein, dass dann eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich wird.
Frage: Ich bin Polizeibeamter und gehe mit 60 Jahren in Pension. Bei der DBV/AXA habe ich meine Anwartschaften. Kann ich mich trotzdem mit Beginn meiner Pension gesetzlich krankenversichern?
Fachberater Antwort: Nein, dies ist leider nicht möglich. Sie können sich leider nicht gesetzlich krankenversichern, da sie älter als 55 Jahre sind und zuvor nicht gesetzlich versichert waren.
Frage: Mein Mann ist pensionierter Beamter, ich bin über ihn beihilfeberücksichtigungsfähig. Zur Zeit übe ich eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aus (sog. Minijob). Demnächst werde ich 55 Jahre alt und möchte dann eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, bei der ich unter 18.000 € jährlich verdienen werde. Dann wäre ich ja sozialversicherungspflichtig angestellt und es würde eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV bestehen. Eine Versicherung in der gesetzlichen KV ist dann jedoch aufgrund des Alters nicht mehr möglich, wie man mir auch bei der Barmer bestätigt hat. Heißt das dann also, dass ich - so wie jetzt auch - weiterhin beihilfeberücksichtigungsfähig bleibe und die restlichen 30 % bei der PKV versichern kann, auch wenn mein Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort, Anne S.
Fachberater Antwort: Alles, was Sie geschrieben haben ist richtig; Sie kommen aufgrund Ihres Alters leider nicht mehr in die Gesetzliche Krankenversicherung zurück und bleiben dadurch weiter beihilfeberechtigt. Das bedeutet für Sie, dass Sie die verbleibenden 30% mit einer Privaten Krankenversicherung abdecken müssen. Hierbei wird die Tatsache, dass Sie unter der Einkommensgrenze liegen, hinfällig.
Frage: Kann ich mich zwischen Studiumsende und Referendariatsbeginn kostengünstiger privat krankenverischern? Da zwischen Studiumsende und Referandariatsbeginn 4 Monate liegen, die gesetzliche Krankenkasse aber ca. 180 Euro pro Monat verlangt, wäre es doch möglich schon vorher als Teilmitglied sich privat zu versichern, oder?
Fachberater Antwort: Das kann leider nicht pauschal beantwortet werden, sondern müsste genau berechnet werden. Grundsätzlich ist es allerding möglich durch eine private Krankenversicheurng kleinere Beträge zu sparen.
Frage: Da ab Januar 2013 in Baden-Württemberg die Beihilfe für Zahnärztliche Leistungen, Material- und Laborkosten gekürzt wurde, möchte ich die entstandene Lücke mit einem Beihilfe-Ergänzungstarif ausgleichen. Für einige Zähne wurden von meiner Versicherung die Übernahme der Kosten für Zahnärztliche Leistungen ausgeschlossen. Was kann ich tun?
Fachberater Antwort: Es besteht für Beamte kein rechtlicher Anspruch auf die Aufnahme in einen Ergänzungstarif. Die Versicherung darf dem Versicherungsnehmer Risikozuschläge auferlegen, Leistungsausschlüsse erheben und ihn sogar ablehnen. Die Versorgungslücke muss der Versicherte dann aus eigener Tasche bezahlen. Es besteht aber unter Umständen die Möglichkeit, sich im Ergänzungstarif einer anderen Gesellschaft zu versichern.
Frage: Ich bin seit 10/2011 Beamentanwärterin des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung und seitdem privat krankenversichert. Da ich zum Zeitpunkt des Eintritts in die private Krankenversicherung (10/2013) völlig gesund war, stellte die Aufnahmen in den Anwärtertarif kein Problem dar. Mitte 2012 wurde eine Krankheit bei mir festgstellt, mit der ich wahrscheinlich nicht in die Private Krankenkasse aufgenommen worden wäre, wenn ich diese schon zum Zeitpunkt des Eintrittes gehabt hätte. Daher meine Frage: Ich werde im Dezember dieses Jahres von der Beamtin auf Widerruf zur Beamtin auf Probe ernannt. Dem zur Folge muss eine Umstellung meines bestehenden Anwärtertarifes auf einen Volltarif geschehen. Kann die Private Krankenversicherung mich aufgrund der Erkrankung nach der Anwärterzeit einfach "rauswerfen" und mir die Umstellung in den Tarif zur Beamtin auf Probe verweigern?
Fachberater Antwort: Solange Sie die Weiterversicherung akzeptieren, wird keine Risikoprüfung anfallen! Sollte es jedoch, z.B. auf Grund einer nicht nahtlosen Verbeamtung, zu einer Unterbrechung kommen, sollten Sie andere Maßnahmen in Erwägung ziehen.
Frage: Da ab Januar 2013 in Baden-Württemberg die Beihilfe für Zahnärztliche Leistungen, Material- und Laborkosten gekürzt wurde, möchte ich die entstandene Lücke mit einem Beihilfe-Ergänzungstarif ausgleichen. Für einige Zähne wurden von meiner Versicherung die Übernahme der Kosten für Zahnärztliche Leistungen ausgeschlossen. Was kann ich tun?
Fachberater Antwort: Es besteht für Beamte kein rechtlicher Anspruch auf die Aufnahme in einen Ergänzungstarif. Die Versicherung darf dem Versicherungsnehmer Risikozuschläge auferlegen, Leistungsausschlüsse erheben und ihn sogar ablehnen. Die Versorgungslücke muss der Versicherte dann aus eigener Tasche bezahlen. Es besteht aber unter Umständen die Möglichkeit, sich im Ergänzungstarif einer anderen Gesellschaft zu versichern.
Frage: Bekommt eine Beamtin in der Zeit von Elternzeit und Erziehungsurlaub (z.B. 3 Jahre bis nach der Entbindung) Beihilfe? Es fallen bei privater Krankenversicherung Kosten für Mutter und Kind an ohne das Einkommen vorliegt (ab Elternzeit)? Wie errechnen sich die Beiträge in einer solchen Zeit?
Fachberater Antwort: Da die Beihilferegelung von Bundesland zu Bundesland variiert, kann hier leider keine ganz genaue Aussage gemacht werden. In Baden-Württemberg z.B wird bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Beihilfe gezahlt. Im Regelfall sind Sie immer dann beihilfeberechtigt, wenn Sie weiter Bezüge erhalten. Die Errechnung der Beiträge während der Elternzeit hängt immer vom Versicherungsdienstleiter ab.
Frage: Ich bin nun Versorgungsempfänger und meine jahrelange Anwartschaft bei der DBV wurde jetzt aktiviert. Ich habe gehört, daß einige private Krankenkassen bei Nichtanspruchnahme von ärztlichen Leistungen, eine Bonuszahlung von Monatsbeiträgen vornehmen...
Frage Ich bin nun Versorgungsempfänger und meine jahrelange Anwartschaft bei der DBV wurde jetzt aktiviert. Ich habe gehört, daß einige private Krankenkassen bei Nichtanspruchnahme von ärztlichen Leistungen, eine Bonuszahlung von Monatsbeiträgen vornehmen. Ist das auch bei der DBV möglich?
Wenn ja, wie hoch ist der Bonus? Darf dann im Kalenderjahr gar keine Rechnung eingereicht werden? Oder gibt es einen gewissen Grenzwert?
Fachberater Antwort: Ja, die DBV gewährleistet diese Beitragsrückerstattungen; Je nach Tarif können es bis zu drei Beiträge sein. Zudem werden von der DBV auch bestimmte Vorsorgeuntersuchungen extra gezahlt.
Frage: Guten Tag, ich bin seit 5 Jahren bei einer Bundesbehörde angestellt. Nun habe ich die Möglichkeit mich verbeamten zu lassen (von E13 nach A13). Da ich in einer Außenstelle arbeite und nicht in die Stadt meiner Zentrale möchte, tue ich mich sehr schwer mit der Entscheidung. In diesem Zusammenhang habe ich einige Fragen:- Wie realistisch ist ein Wechsel in eine andere Behörde als Beamter, welche Hürden bzw. welche Wartezeiten muss man einplanen? - sollte ich doch nochmal in die freie Wirtschaft wechseln wollen, bleiben mir erworbene Rentenansprüche, oder fallen diese komplett weg? - Wie genau ist eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich? Darf ich tatsächlich nur in die gkv zurückkehren, wenn ich unter die Versicherungspflichtgrenze falle? - kann ich mich als Mutter (nicht verheiratet) gegen eine Versetzung wehren? bzw. einen Versetzungswunsch beschleunigen?Vielen Dank für ihre Hilfe
Fachberater Antwort: Es ist richtig: Als Beamtin haben Sie die Möglichkeit sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Sollten Sie keinen Beamtenstatus mehr haben und ein sozialversicherungspflichtiges Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeldgrenze erhalten, sind Sie wieder pflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. (unter derm 55 Lebensjahr). Bezüglich Ihrer Frage der Versetzung, bitten wir Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen.